Rückforderung einer Schenkung durch das Sozialamt

Rückforderung einer Schenkung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Wie wehre ich mich gegen die Rückforderung einer Schenkung?

Frage:

Das Sozialamt hat mich angeschrieben. Es verlangt von mir eine Schenkung in Höhe von 50.000,00 EUR zurück. Diese hab ich von meinem Onkel vor 8 Jahren erhalten habe. Mein Onkel lebt mittlerweile in einem Pflegeheim. Er hat kein Vermögen mehr. Das Sozialamt hat mir mitgeteilt, dass es nun die damalige Schenkung wegen Verarmung des Onkels rückgängig macht. Wie kann ich mir hiergegen verteidigen?

Antwort:

Es passiert so gut wie jeden Tag.  Sozialämter versuchen Schenkungen der letzten 10 Jahre rückgängig zu machen, wenn der Schenker inzwischen verarmt ist und von Sozialhilfe lebt. Zum Beispiel in einem Pflegeheim. Schenkungen können nämlich nach dem Gesetz zurückgefordert werden, wenn der Schenker nach der Schenkung verarmt ( 528 BGB). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es etliche Gegenrechte gibt. Diese Gegenrechte können die Schenkungsrückforderung zunichte machen. Es ist also immer sorgfältig zu prüfen, ob das Sozialamt tatsächlich einen Anspruch auf Rückforderung hat. Wehren Sie sich gegen Aufforderungen des Sozialamts zur Übernahme von Heimkosten etc. anhand der nachfolgenden Ausführungen. 

Ist noch Schonvermögen vorhanden?

Zunächst muss das Sozialamt nachweisen, dass der Schenker tatsächlich verarmt ist. Er darf also überhaupt kein Vermögen mehr haben. Im Sozialhilferecht gibt es sogenanntes Schonvermögen, beispielsweise das eigengenutzte Wohnhaus. Im Rahmen der Schenkungsrückforderung spielt dieses Schonvermögen allerdings keine Rolle. Wenn also der damalige Schenker noch sogenanntes Schonvermögen hat, besteht kein Anspruch auf Rückgängigmachung der früheren Schenkung. Erst muss auch das sozialhilferechtliche Schonvermögen vollständig aufgebraucht sein.

Gibt es andere Beschenkte?

Zuerst ist zu prüfen, ob noch andere Personen Schenkungen erhalten haben. Gemäß § 528 Abs. 2 BGB haftet nämlich zunächst nur derjenige, der als letztes beschenkt worden ist. Den Letzten beißen also die Hunde. Das Sozialamt muss zunächst die Schenkung bei demjenigen zurückholen, der als Letzter etwas geschenkt bekommen hat. Wenn z.B. über Jahre hinweg mehrere größere Geldbeträge oder Immobilien verschenkt wurden, muss genau geprüft werden, wer wann was erhalten hat. Die Reihenfolge ist dann zwingend einzuhalten. Wenn Sie also bereits vor 8 Jahren etwas erhalten haben, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass danach noch andere Schenkungen an andere Personen stattgefunden haben, die dann vorrangig rückgängig zu machen sind.

Grob fahrlässige Verarmung und 10 Jahre

Nach § 529 BGB ist die Rückforderung der Schenkung auch ausgeschlossen ist

  • wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder
  • wenn die Schenkung bereits länger als 10 Jahre seit Eintritt der Bedürftigkeit zurückliegt.

Wenn Ihnen auch das nicht weiter hilft, ist als Letztes noch zu prüfen, ob sie überhaupt in der Lage sind, das Geschenk zurückzugeben.

Entreicherung des Beschenkten?

Zu einem besteht die Möglichkeit, dass sie entreichert sind. Das ist dann der Fall, wenn sie das Geschenk mittlerweile nicht mehr haben oder dieses aufbrauchen mussten, ohne dass sie hierdurch eigene Aufwendungen erspart haben. Wenn sie also selbst zwingend auf das Geld angewiesen waren und es für ihren eigenen Unterhalt aufgebraucht haben, kann das Geschenk auch nicht zurückgefordert werden, weil es nicht mehr existiert. Das ist z.B. der Fall wenn sie längere Zeit arbeitslos waren und schlicht und ergreifend das Geld für sich und ihre Familie brauchten.

Wird der Beschenkte selbst bedürftig?

Zu guter Letzt müssen Sie das Geschenk auch dann nicht zurückgeben, wenn sie durch die Rückgabe des Geschenks selbst bedürftig würden. Das ist schon dann der Fall, wenn Sie wegen der Rückgabe des Geschenks Ihren eigenen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen könnten, z.B. weil Sie und ihre Familie zwingend auf das noch vorhandene Geschenk angewiesen sind.  Häufiges Beispiel ist hier die Schenkung einer Immobilie ohne die Sie und Ihre Familie keine Unterkunft hätten. Dann würde die Schenkungsrückforderung dazu führen, dass sie selbst bedürftig würden. Dies möchte das Gesetz aber verhindern. Das Problem soll nicht auf andere Personen verschoben werden.

Rückzahlung des Bedarfs

Wenn all dies nicht funktioniert, können Sie die Rückforderung immer noch dadurch abwenden, dass Sie die zum Lebensunterhalt notwendige Einkommensdifferenz bezahlen. Oft ist das gar nicht so viel. Oft fehlen nur einige hundert Euro, die monatlich zu zahlen sind. Das ist dann immer noch besser als z.B. ein Haus zurückzugeben. 

Gut zu wissen

Sie sehen also, dass etliche Gründe vorgebracht werden können, die eine Schenkungsrückforderung verhindern. Im Fall der Fälle sollten sie sich also dringend anwaltlich beraten lassen.

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