Vorsicht mit Grundschulden bei der vorweggenommenen Erbfolge

Grundschuld

Vorsicht mit Grundschulden bei der vorweggenommenen Erbfolge. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Vorsicht mit Grundschulden bei der vorweggenommenen Erbfolge

Grundpfandrechte sind bei vorweggenommenen Erbfolgen und Übergabeverträgen mit Vorsicht zu beachten, wenn sich die Übergeber ein Nutzungsrecht vorbehalten. Sehr lehrreich hierzu ist ein Fall, den der Bundesgerichtshof bereits 1996 zu entscheiden hatte

Fall nach BGH NJW 1996, 522 ff.

Die Eltern überschrieben ihrem Sohn ihr Haus unter Vorbehalt eines Altenteils (sogenanntes Leibgeding). Es bestand noch eine alte Grundschuld, die nicht mehr valutierte, d.h. die Schulden waren schon abbezahlt. Die Grundschuld wurde aber nicht gelöscht und blieb an erster Rangstelle bestehen;  d.h. die Grundschuld ging dem Leibgeding im Rang vor. Die Eltern übertrugen die Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche an dieser Grundschuld auf den Sohn. Als der Sohn später Schulden hatte, sicherte er ein Darlehen über die erstrangige Grundschuld ab. Es kam wie es kommen musste: das Haus, das die Eltern übergeben hatten, wurde aus der Grundschuld versteigert und das nachrangige Altenteil erlosch, sprich, die Eltern saßen auf der Straße.

Tipp:

Grundschulden immer löschen lassen, damit das Nutzungsrecht der Übergeber an erster Rangstelle im Grundbuch steht.

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