Gleichstellung nichtehelicher Kinder – auch im Erbrecht

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Vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder haben Pflichtteil seit 29.5.2010

Gleichstellung nichtehelicher Kinder – auch im Erbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Gleichstellung nichtehelicher Kinder – auch im Erbrecht

Die rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ist entfallen. Dies gilt allerdings nur für Erbfälle ab dem 29. Mai 2010. An diesem Termin hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht die bisherigen deutschen Regelungen für rechtswidrig erklärt.

Nichteheliche Kinder müssen Handeln

Da Erb- und Pflichtteilsrechte vor den Berechtigten selbst durchgesetzt werden müssen, rät das Deutsche Forum für Erbrecht, zu folgendem Vorgehen:

  1. Zunächst ist sicherzustellen, dass die Vaterschaft rechtlich besteht. Ist dies nicht der Fall, besteht auch kein Erb- oder Pflichtteilsrecht. Hat also der Vater die Vaterschaft nicht gegenüber dem Familiengericht freiwillig anerkannt, muss das nichteheliche Kind die Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht beantragen. Das Gericht ordnet dann gegebenenfalls die Einholung eines DNA-Gutachtens an und stellt anschließend die Vaterschaft fest.
  2. Sofern das nichteheliche Kind vom Nachlassgericht keine Nachricht vom Tode des Vaters erhält, sollte es sich unter Vorlage des Vaterschaftsfeststellungsbeschlusses an das Nachlassgericht wenden und um Übersendung des Protokolls über die Testamentseröffnung bitten.
  3. Liegt ein Testament vor, in dem das nichteheliche Kind enterbt wurde (z.B. weil es einfach nicht erwähnt wird), kann das Kind Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben geltend machen, notfalls durch ein gerichtliches Verfahren.
    Vorsicht: Pflichtteilsansprüche verjähren mit dem Ablauf des dritten Jahres, nachdem der Enterbte vom Erbfall- und seiner Enterbung Kenntnis hatte.
  4. Liegt kein Testament vor, ist das nichteheliche Kind gesetzlicher Erbe, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Kindern des Vaters oder dessen Ehefrau. Dann ist zu prüfen, ob die Erbschaft angenommen werden soll. Entscheidend hierfür sind meist die Vermögensverhältnisse des Vaters.
    Vorsicht: Da bei vielen nichtehelichen Kindern kein Kontakt zum Vater bestand, sind dessen Vermögensverhältnisse oftmals unbekannt. Da die Annahme der Erbschaft aber auch allein dadurch erklärt werden kann, dass man innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der Erbberechtigung, die Erbschaft nicht ausdrücklich ausschlägt, insbesondere also auch dann, wenn man gar nichts macht, ist Eile bei der Prüfung geboten, ob die Ausschlagung erklärt werden soll oder nicht.

Aufgrund der Komplexität des gesamten Vorgehens sollten hierzu Erbrechtsexperten, primär Fachanwälte für Erbrecht, konsultiert werden.

Hintergrund:

Während einer Ehe geborene Kinder gelten automatisch als Kinder des Ehemannes der Mutter. Bei nichtehelichen Kindern dagegen muss der Vater gesondert bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung seitens des Vaters in einer Erklärung gegenüber dem Familiengericht oder – sofern der Vater die Anerkennung verweigert – das Gericht stellt die Vaterschaft nach Antrag des Kindes fest.

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