Grundbuch

Pflichtteilsberechtigte haben Grundbucheinsicht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsberechtigte haben Grundbucheinsicht

Frage

Sehr geehrte Damen und Herren, am 30.03.2015 habe ich versucht, telefonisch beim Grundbuchamt P. ( MV ) zu erfragen , wie es sich mit der Einsichtnahme von pflichtteilsberechtigten Kindern nach dem Tod der Eltern verhält. Die Antwort der Mitarbeiterin war, das nur einem Rechtsanwalt diese Einsicht gewährt wird. Auf die Frage hin, das ich im Internet dazu ( unter anderem auf Ihrer Seite ) gelesen habe, das Kinder die Pflichtanteilsberechtigt sind jederzeit Einblick in das Grundbuch nehmen können antwortete die Mitarbeiterin.: im Internet steht vieles ! Wir handhaben es so, das nur ein Rechtsanwalt Einblick erhält. Damit war das Gespräch beendet und es wurde aufgelegt.

Ich teile diese Meinung natürlich nicht und habe im § 12 Grundbuchordnung nichts gefunden, was diese Äußerung rechtfertigt.

Oder ist es so, das wieder jedes Bundesland oder jedes Grundbuchamt seine eigenen Regelungen hat ?

Über eine Antwort wäre ich sehr erfreut !

Mit freundlichen Grüßen

I.W.

Antwort

Liebe Frau W., Sie haben völlig Recht und die Dame vom Grundbuchamt liegt daneben. Ist aber häufig so. Nicht nur in Bayern. Das ist einer der unausrottbaren Irrtümer bei vielen Grundbuchämtern oder auch Standesämtern (dort bei Personenstandsurkunden). Selbstverständlich können Sie selbst die Einsicht vornehmen. Einen Anwaltszwang gibt es beim Grundbuchamt nicht.

§ 12 GBO (Grundbucheinsicht; Abschriften)
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

Sie können also persönlich in den Diensträumen des Grundbuchamtes Einsicht ins Grundbuch während der dortigen Dienstzeiten nehmen.

Gruß

Ruby

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