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Grundbuchamt kann auf Erbschein trotz Vorliegen notariellen Testaments bestehen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, VS-Villingen.

Grundbuchamt kann auf Erbschein trotz Vorliegen notariellen Testaments bestehen

Normalerweise verschafft ein notarielles Testament die Möglichkeit, dass es einen Erbschein beim Grundbuchamt ersetzt, wenn es mit der Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Das ist als Erbnachweis möglich, um das Grundbuch zu berichtigen, da das Grundstück jetzt nicht mehr dem Verstorbenen, sondern den Erben gehört. Um einen Erbschein zu ersetzen, müssen sich die Erben allerdings eindeutig aus dem notariellen Testament ergeben. Das ist viel häufiger nicht der Fall als gedacht. 

Sofern z.B. in einem notariellen gemeinschaftlichen Ehegattentestament nur eine Vor- und Nacherbschaft geregelt ist, darf das Grundbuchamt einen zusätzlichen Erbnachweis nach dem letztversterbenden Ehepartner verlangen, um das Grundbuch umzuschreiben.

Grund:

Im Testament ist nur der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten (einmal als Vorerbschaft und dann als Nacherbschaft geregelt), nicht aber der Übergang des Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten.

Für Experten:

OLG Celle vom 10.12.2009 – 4 W 199/09 –

 

 

 

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