Grundbuchamt: Wann brauche ich einen Erbschein? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Grundbuchamt: Wann brauche ich einen Erbschein?
Wenn ein Grundstück im Grundbuch auf die Erben umgeschrieben werden soll, muss grundsätzlich ein Erbschein vorgelegt werden.
§ 35 GBO Nachweis der Erbfolge etc.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Erbschein notwendig, aber …
Wie aus § 35 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung deutlich zu ersehen ist, kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Im nächsten Satz lässt die Grundbuchordnung dann aber eine Ausnahme zu. Bei einer Erbfolge, die in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt ist, kann die Vorlage dieser notariellen Urkunde zusammen mit der nachlassgerichtlichen Niederschrift über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zur Eintragung ins Grundbuch ausreichen. Allerdings kann das Grundbuchamt trotz notariellem Testament einen Erbschein verlangen, wenn es die Erbfolge durch das vorgelegte notarielle Testament nicht für nachgewiesen erachtet.
Notarielles Testament kann helfen, aber ..
Das Grundbuchamt prüf das Notartestament dahin, ob sich daraus die Erbenstellung, die im Wege der Berichtigung in das Grundbuch eingetragen werden soll, zweifelsfrei ergibt. Bleiben hier irgendwelche Zweifel, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können, wird das Grundbuchamt trotz Vorliegens eines notariellen Testaments oder Erbvertrags zusätzlich die Vorlage eines Erbscheines verlangen.
Das Grundbuchamt macht Schwierigkeiten
Hat das Grundbuchamt zum Beispiel Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, weil es Kenntnis erlangt hat, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments an schwerer Demenz litt, kann es die Vorlage eines Erbscheins von den Testamentserbe verlangen, obwohl der beurkundende Notar im Testament vermerkt hat, dass nach seiner Einschätzung der Erblasser trotz demenzieller Erkrankung geschäftsfähig sei.