Wie ist sein Erbrecht, wenn mein Sohn schon Geld bekommen hat? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie ist sein Erbrecht, wenn mein Sohn schon Geld bekommen hat?
Oft haben Eltern ihren Kindern schon zu Lebzeiten Geld gegeben. Es stellt sich dann die Frage ob und wie solche lebzeitigen Zuwendungen beim Erbfall zu berücksichtigen sind.
Zunächst ist immer abzuklären, von welchem Elternteil wie viel zugewendet wurde. Laien denken immer, dass „die Eltern“ etwas schenken, und zwar so, als seien Vater und Mutter eine Person. Der Jurist muss aber klar herausarbeiten, von welchem Elternteil wieviel zugewendet wurde. Bei einer gemeinsamen Zuwendung wird der Jurist also herausarbeiten wieviel von dem Gesamtbetrag zum Teil vom Vater und zum Teil von der Mutter kamen. Der von der Mutter zugewendete Teil ist dann möglicherweise beim Ableben der Mutter und der vom Vater zugewendete Teil möglicherweise beim Ableben des Vaters erbrechtlich zu berücksichtigen.
Es gibt rechtlich vier Arten, wie solche lebzeitigen Zuwendungen im Erbfall berücksichtigt werden können:
- die Erbteilsausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB
- die Pflichtteilsausgleichung nach § 2316 BGB und
- die Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch nach § 2315 BGB
- die Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2327 BGB
1. Erbteilsausgleichung
Werden Abkömmlinge im Testament zu gleichen Teilen eingesetzt oder erben sie nach dem Gesetz, so geht das Gesetz davon aus, dass der Erblasser alle gleich bedenken wollte. Dann sind auch bestimmte Vorempfänge auszugleichen, nämlich
- vom Erblasser erhaltene Ausstattungen nach §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB, z.B. Geldzuwendung zum Erwerb einer Anwaltspraxis nach II. Staatsexamen
- vom Erblasser erhaltene Übermaßzuschüsse zur Berufsausbildung, § 2050 Abs. 2 BGB, z.B. Zuschüsse an Studienkosten, die die Vermögensverhältnisse der Eltern übersteigen
- sonstige Zuwendungen des Erblassers, wenn die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet wurde, § 2050 Abs. 3 BGB
- umgekehrt, wenn ein Abkömmling überdurchschnittlich, unentgeltlich im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers mitgearbeitet hat, § 2057a BGB
- wenn ein Kind durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde
- wenn ein Kind den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat
- erhebliche Geldleistungen an den Erblasser
Beispiel: W hinterlässt die Kinder A, B und C und einen Nachlass von 50.000 Euro. A hat bereits 18.000 Euro und B bereits 22.000 Euro erhalten.
Rechnet man die bereits erbrachten Zuwendungen zum Nachlass hinzu ergibt sich ein fiktiver Ausgleichungsnachlass von 90.000 Euro. Der fiktive Erbteil betrüge demnach 30.000 Euro für jeden. Somit erhält A nur noch 12.000 Euro, B erhält noch 8.000 Euro und C erhält 30.000 Euro.
2. Pflichtteilsausgleichung
Hätte der Erblasser im vorherigen Beispiel nicht seine Kinder, sondern seinen Kegelbruder zum alleinigen Erben eingesetzt, wären die Kinder enterbt. Der Pflichtteil betrüge dann die Hälfte der gesetzlichen Ausgleichungserbteile. Es erhielten A 6000 Euro, B 4.000 Euro und C 15.000 Euro.
3. Pflichtteilsanrechung
Hier muss anders gerechnet werden. Hat der Erblasser vor oder bei der Zuwendung angeordnet, dass die Zuwendung später auf den Pflichtteil anzurechnen ist, gälte im vorherigen Beispiel für A:
realer Nachlass 50.000 + anzurechnende Zuwendung 18.000 = 68.000 x 1/6 = 11.333 ./. 18.000 Vorempfang = 0
4. Anrechnung auf die Pflichtteilsergänzung
Hätte E die 50.000 Euro (Nachlass) bereits zu Lebzeiten an seinen Freund F verschenkt, so dass sein Nachlass wertlos wäre, dann hätte A einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen F, auf den er sich aber seine Schenkungen anrechnen lassen muss. Es kommt zum gleichen Ergebnis wie unter 3.