Was kann ich als Lebenspartner einer Homo-Ehe steuerfrei erben? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wurde. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat für schwule und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.10.2017 kann seit diesem Zeitpunkt die Ehe auch zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. § 20a PartG bietet die Möglichkeit eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umzuwandeln.  Wurde nicht in die Ehe gewechselt, gelten die Bestimmungen über die eingetragene Lebenspartnerschaft fort. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften übrigens nicht mehr möglich.

Was kann ich als Lebenspartner einer Homo-Ehe steuerfrei erben?

Frage:

Was ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zu beachten?

Antwort:

Schon seit 01.01.2011 sind eingetragene Lebenspartner (Homo-Ehe) im Erbschaftsteuer- und Schenkungsrecht völlig gleichgestellt.

Auch bei der Grunderwerbsteuer sind eingetragene Lebenspartner ab sofort den Eheleuten gleichgestellt.

Im einzelnen gilt:

  • Der Lebenspartner gehört zur günstigsten Steuerklasse I im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
  • Der Lebenspartner hat einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro
  • Der überlebende Lebenspartner hat daneben einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro
  • Lebenspartner können jetzt Stiefkinder adoptieren, also das leibliche Kind des anderen Lebenspartners. Das adoptierte Kind ist dann ein gemeinschaftliches Kind.
  • Haben die Lebenspartner die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, geht der Anteil des verstorbenen Lebenspartners am Gesamtgut auf die Kinder über und wird auch steuerlich so behandelt (jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro), obwohl der überlebende Lebenspartner die „Herrschaft“ über diese Anteilshälfte hat
  • Leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch im Todesfall (so wie er bei einer Scheidung entstanden wäre) auf jeden Fall erbschaftsteuerfrei; das gilt auch bei einem Zugewinnausgleichsanspruch, der infolge Vereinbarung der Gütertrennung entsteht
  • Bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft hat der Lebenspartner, der durch die hälftige Beteiligung am Vermögen des anderen, mehr erwirbt, diese  Bereicherung zu versteuern.
  • Die lebzeitige Zuwendung des Familienheims ist wie bei Ehegatten steuerfrei.
  • Erwirbt ein Lebenspartner das Familienheim von Todes wegen und bewohnt er es zehn Jahre nach dem Tod des anderen, bleibt der Erwerb erbschaftsteuerfrei (daneben hat man noch zusätzlich den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro).

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