Erbfolge in der Landwirtschaft erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby

Erbfolge in der Landwirtschaft

„Es gibt keinen Besitz, der Mangel an Sorgfalt vertrüge“,

wusste schon Thomas Mann in den Buddenbrooks. Zu dieser Sorgfalt gehört auch die Regelung der eigenen Nachfolge. Es ist Aufgabe des Eigentümers  zu bestimmen, wer seinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erhalten soll. Dabei kann die Übergabe bereits zu Lebzeiten erfolgen oder von Todes wegen durch Testament.

Notfall regeln

Auf jeden Fall sollte aber immer ein Testament die Nachfolge für den Notfall regeln. Schon mancher Landwirt ist jünger gestorben, als er sich das gewünscht hatte. Der Beruf des Bauern ist nicht ungefährlich.

Keine Probleme gibt es bei der Bestimmung des Hofnachfolgers, wenn nur ein Kind vorhanden ist.

Bei mehreren Kindern muss der Hofeigentümer durch Testament den Hofnachfolger bestimmen. Er kann dabei anordnen, dass die Übernahme zum Ertragswert und nicht zum Verkehrswert erfolgen soll. Dies ist dringend zu empfehlen, weil sich sonst die Pflichtteilsansprüche der weichenden Kinder nach dem Verkehrswert richten. Das wäre der Untergang des Hofes.

Keine Regelung

Sollte der Eigentümer nichts geregelt haben und gesetzliche Erbfolge eingetreten sein, gibt es immer noch das landwirtschaftliche Zuweisungsverfahren. Es ist dummerweise im Grundstücksverkehrsgesetz geregelt, obwohl es eigentlich ins BGB gehört. Die Zuweisung des Hofes muss beim Landwirtschaftsgericht beantragt werden. Das Gericht weist den Hof dem für die Hofübernahme geeignetsten Kind zu. Auch hier wird der Hofübernehmer bzw. der Hof  privilegiert. Abfindungen für die weichenden Geschwister richten sich nach dem günstigen Ertragswert. Voraussetzung ist aber immer, dass der Hof lebensfähig ist, d.h. eine bäuerliche Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder) ernähren könnte.

In allen anderen Fällen findet ein Erbteilung statt, bei der der Hof in aller Regel zerschlagen wird.

Anerbenrechte

In besonderen Fällen regeln Anerbenrechte die Hofnachfolge. Die Anerbenrechte sind Landesrechte. Sie regeln, dass der Hof nur an eine Person geschlossen übergeht. Es gibt sie in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, NRW, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen.

Die Anerbenrechte behandeln im Rahmen der Erbteilung nur den Hof nebst Zubehör. Das sonstige Nachlassvermögen wird nach den Auseinandersetzungsregeln des BGB geteilt.

Beratung tut auf jeden Fall Not

Die landwirtschaftliche Sondererbfolge ist ein Spezialgebiet, das selbst vielen Fachanwälte für Erbrecht nicht geläufig ist. Hier sollten Sie auf jeden Fall den Rat eines auf das Landwirtschaftserbrechts spezialisierten Anwalts einholen.

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