Die Grundstücksschenkung und die Einkommensteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Die Grundstücksschenkung und die Einkommensteuer
Wer seinen Kindern ein Grundstück, ein Haus mit Grundstück oder eine Eigentumswohnung schenkt, der denkt im Zusammenhang mit der Steuer oft nur an die Schenkungsteuer und an die Frage, ob durch Überschreiten des Freibetrags von Euro 400.000 im Verhältnis zum Kind diese Steuer ausgelöst wird. Oft übersehen wird die Einkommensteuer!
Wenn der Schenker die Immobilie noch nicht länger als 10 Jahre hat, so fällt bei ihm meist Einkommensteuer an, wenn der Beschenkte Gegenleistungen erbringt, beispielsweise die Übernahme von Schulden.
Beispiel:
Mutter M. überträgt ihrem Sohn 2010 ein Grundstück im Wert von 600.000 Euro. Im Gegenzug übernimmt der Sohn Finanzierungsdarlehen von
300.000 Euro. Die Mutter hatte das Grundstück im Jahr 2020 für 500.000 Euro erworben..
Steuerlich wird so getan, als hätte die Mutter das Grundstück zur Hälfte entgeltlich veräußert (im Verhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und der Schuldenübernahme). Diesem „Erlös“ von
300.000 Euro wird die Hälfte der Anschaffungskosten (Euro 250.000,00) gegenüber gestellt, so dass sich rechnerisch ein Veräußerungsgewinn von 50.000 Euro ergibt, auf den die Mutter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlen muss. Es kann also eine Steuerlast von über 25.000 Euro entstehen (zusätzlich zu einer etwaigen Schenkungsteuer).
Fazit:
Wer eine Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen will, muss vorher sorgfältig prüfen lassen, ob hierdurch Einkommensteuer anfällt!