Mahnverfahren begründet noch keine Rechtshängigkeit. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Mahnverfahren allein begründet noch keine Rechtshängigkeit
Das kommt immer wieder mal vor. Der Anwalt beantragt wegen einer Forderung für seinen Mandanten einen Mahnbescheid. Die Schuldnerseite legt gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Aus welchen Gründen auch immer bleibt die Sache liege und das Mahnverfahren wird nicht in das streitige Anspruchsverfahren übergeleitet. Entweder weil der Anwalt aus Zeitgründen dazu kam oder weil die Rechtslage komplizierter ist als zunächst gedacht.
Monate später sieht der Anwalt klarer und möchte jetzt klagen. Er frage sich ob er „neben“ dem blockierten Mahnverfahren eine Klage einreichen kann. Wenn er jetzt neben dem Mahnverfahren noch eine Klage einreicht, könnte eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegen. Die doppelte Rechtshängigkeit würde dann zur Abweisung der Klage als unzulässig führen. Man kann dieselbe Sache nicht zwei Mal rechtshängig machen.
Klage neben Mahnverfahren zulässig
Die Frage ist , ob durch das Mahnverfahren beim Amtsgericht überhaupt Rechtshängigkeit eingetreten ist. Das ist nicht der Fall, wie sich aus § 696 Abs. 3 und Abs. 4 S. 3 ZPO ergibt:
§ 696 ZPO
kursive Wörter wurde in den Gesetzestext eingefügt
…
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie (vom Mahngericht) alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs (an das Streitgericht) abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
Ist die Abgabe der Streitsache vom Mahngericht an das Streitgericht gar nicht erfolgt, ist also keine Rechtshängigkeit der Sache eingetreten.