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Check-Liste: Was taugt unser Behindertentestament? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Das Behinderten-Testament ist die hohe Schule der Testamentsgestaltung 

Check-Liste: Ist unser Behindertentestament noch aktuell?

Vieles wird bei Behindertentestamenten falsch gemacht, auch von Rechtsanwälten und Notaren, die nicht ständig mit der Materie befasst sind. Prüfen Sie Ihr Behinderten-Testament mit der nachfolgenden Check-Liste. 

Ein Behindertentestament sollte folgende Punkte regeln:

1. Erbfolge nach dem erstversterbenden Ehegatten
  • Keine Enterbung des behinderten Kindes, da das Sozialamt sonst die Pflichtteilsansprüche auf sich überleitet. Dann ist der Pflichtteil weg und verschwindet im Gierschlund des Staates.
  • Richtige Erbquote: Das behinderte Kind sollte immer noch mit einer Quote zum Erben berufen werden, die über der Pflichtteilsquote liegt.
  • Die wesentlich höhere Restquote geht an den überlebenden Ehegatten, als befreiten Vorerben, um ihn abzusichern. Nacherben sollten die gesunden Kinder sein.
  • Ersatzerbenregelung nicht vergessen.
  • Vorsicht bei der sogenannten Vermächtnislösung. Sie ist noch nicht höchstrichterlich abgesichert.
  • Nacherbfolge für den Erbteil des behinderten Kindes nicht vergessen ! Das Kind wird nämlich nur Vorerbe, Nacherbe ist zunächst der überlebende Ehegatte – falls das behinderte Kind vor dem überlebenden Elternteil verstirbt – dann oder von vornherein die Geschwister des behinderten Kindes oder eine gemeinnützige Institution, ersatzweise ersatzweise jemand anderes.
  • Das behinderte Kind sollte als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt werden und wenn Befreiungen ausgesprochen werden, dann nur für die Pflicht zur Hinterlegung von Wertpapieren, von der Pflicht zur Eintragung eines Sperrvermerks im Grundbuch, Befreiung von der Pflicht zur Anlegung von Geld nach den Vorschriften für die Anlegung von Mündelgeld (§§ 2116, 2118, 2119).
  • Tragung der Pflichtteilslast bei Übergehen weiterer Pflichtteilsberechtigter (nur der länger lebende Ehegatte).
  • Eventuell Vermächtnisse für weitere Abkömmlinge (um erstens Pflichtteilslast beim Schlusserbfall zu reduzieren und zweitens eventuell Erbschaftsteuer zu sparen). Sinnvoll ist auch den überlebenden Ehegatten zum befreiten Vorerben einzusetzen, dann wird die Pflichtteilslast im zweiten Todesfall auch reduziert.
2. Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten 
  • Erbquote des behinderten Kindes muss wieder höher als sein Pflichtteil sein, zumindest die Pflichtteilsquote erreichen.
  • Schlusserbenregelung mit Ersatzschlusserben
  • Behindertes Kind wird wieder nicht befreiter Vorerbe bzw. Befreiung nur im Umfang wie beim ersten Sterbefall
  • Nacherbenbestimmung mit Ersatznacherbenbestimmung
  • Vorsicht bei lebzeitigen Schenkungen zugunsten der anderen Geschwister: Dann muss eine Vorausvermächtnisregelung im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche des behinderten Kindes aufgenommen werden. Die Pflichtteilsansprüche sind zwar durch die Vorerbeneinsetzung ausgeschlossen, nicht aber die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der ordentliche Pflichtteil geht auf den wirklichen Nachlass, Pflichtteilsergänzungsansprüche zielen auf lebzeitige Schenkungen (,die sich naturgemäß nicht mehr im Nachlass befinden können)
3. Abänderungsmöglichkeiten für den Überlebenden

Bestimmung der bindenden Verfügungen bzw. Abänderungsmöglichkeiten für den Überlebenden. Der Überlebende sollte die Möglichkeit haben, das Testament abzuändern, um auf neue Entwicklungen in der Familie oder bei der Gesetzgebung reagieren zu können.

4. Verzicht auch Anfechtung

wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten, sonst kann der überlebende bei einer neuen Heirat eventuell das ganze Testament zum Einsturz bringen und rückwirkend würde die gesetzliche Erbfolge auch auf den ersten Todesfall gelten.


5. Regelung der Testamentsvollstreckung
  • Dauertestamentsvollstreckung muss in beiden Erbfällen angeordnet werden.
  • Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers: Die Anordnung, nur solche Erträgnisse auszukehren, dass keine Anrechnung auf die Sozialleistungen erfolgt, ist nahezu unerfüllbar und daher zu ändern.
  • Person des Testamentsvollstreckers bestimmen.
  • Vergütung des Testamentsvollstreckers festlegen.
6. Betreuervorschlag
7. Bei größeren Vermögen: Salvatorische Klausel,

die z.B. regelt was bei einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Testaments gelten soll; denn ohne eine solche Klausel gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn ein Behindertentestament sittenwidrig ist (was bei Großvermögen, bei denen alleine der Pflichtteil zur Existenzsicherung des behinderten Kindes ausreicht, nicht auszuschließen ist).

 

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