Wie erfährt das Finanzamt, dass ich Kind Grundstück geschenkt habe? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Wie erfährt das Finanzamt, dass ich Kind Grundstück geschenkt habe?
Grundstück geschenkt
Die Notare müssen die Grundstücksschenkung beurkunden, da alle Grundstücksübertragungen notariell beurkundet werden müssen. Das Gesetzt verpflichtet die Notare auch, alle Grundstücksschenkungen dem Erbschaftsteuer-Finanzamt zu melden. Sie senden die Schenkungsurkunde an das Finanzamt und müssen einen amtlichen Vordruck dazu ausfüllen.
§ 34 Erbschaftsteuergesetz: Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
(2) Insbesondere haben anzuzeigen: ….
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.§ 8 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden.
…
(3) Die Übersendung … von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen.
Muster 6 (§ 8 ErbStDV)
www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Erbschaft-_und_Schenkungsteuer/Notare_%C2%A7_8_ErbStDV-geschuetzt.pdf