Minderjährige Erben: Haftung auf das Vermögen bei Volljährigkeit beschränken. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Minderjährige Erben: Haftung auf das Vermögen bei Volljährigkeit beschränken
Minderjährige haben ein Haftungsprivileg. Ihre Haftung für den Nachlass bzw. die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf ihr bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenes Vermögen (Nachlass und Privatvermögen)
„§ 1629a BGB (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; …“