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Güterstandsschaukel. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Güterstandsschaukel

1. Sind Sie richtig verheiratet?

Mit dieser Frage ist die Wahl des richtigen Güterstandes gemeint. Es gibt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft (wenn man keinen Ehevertrag gemacht hat – das gilt für 9 von 10 Ehepaaren), die Gütertrennung (getrennte Vermögen von Mann und Frau durch notariellen Ehevertrag) und die selten gewordene Gütergemeinschaft (alles gehört uns zusammen, also je zur Hälfte, die ebenfalls einen notariellen Ehevertrag erfordert).

Bei der Zugewinngemeinschaft ist der am Ende der Ehe bestehende Zugewinnausgleichsanspruch steuerfrei. Das erklärt man am Besten an einem

Beispiel:

Als A und B heiraten, haben beide ein Vermögen von Null. Am Ende der Ehe (Scheidung oder Tod) hat A 100 und B immer noch Null. Der Zugewinn von A ist 100 und der von B Null. Beide sollen aber aus der Ehe mit dem gleichen Zugewinn hervorgehen, so dass B gegen A einen Zugewinnausgleichsanspruch von 50 hat, der steuerfrei ist. So will es das Gesetz.

Dieser Steuervorteil entgeht zum Beispiel einem Unternehmerehepaar, das im Güterstand der Gütertrennung lebt. Die beiden sollten eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren,  bei der im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleichsanspruch entsteht, aber im Todesfall sehr wohl.

Man kann die Zugewinngemeinschaft sogar rückwirkend auf den Tag der Heirat vereinbaren. Man muss dann aber den Weg der sogenannten Güterstandsschaukel gehen, wenn man die steuerlichen Vorteile haben will. Unsere Gütertrennungs-Eheleute vereinbaren rückwirkend auf den Tag der Eheschließung die Zugewinngemeinschaft und wechseln wieder in die Gütertrennung zurück. Bei diesem Rückwechsel führen sie den steuerfreien Zugewinnausgleich zu Lebzeiten (!!!) durch. Der Zugewinnausgleich muss zu Lebzeiten durchgeführt werden, um die Schenkungs- und Erbschaftsteuerfreiheit zu erreichen. So will es das Gesetz. Das kann sehr interessant sein. Wenn „er“ einen Zugewinn von 10 Mio. hatte und „sie“ von Null, könne auf diese Weise 5 Mio. Euro steuerfrei auf die Ehefrau verschoben werden.

Klappt das zu Lebzeiten nicht mehr, muss man beim Todesfall aufpassen und zu Trick 17 greifen. Stirbt in unserem letzten Beispiel der Unternehmer, muss die Witwe die Erbschaft ausschlagen. Dann kann sie nämlich den Zugewinnausgleich und daneben noch einen Pflichtteil von 1/8 verlangen. Im Beispiel bekäme sie also 5 Mio. Euro als Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei und von den restlichen 5 Mio. 1/8 als kleinen Pflichtteil, also 625.000 Euro, von denen sie auf jeden Fall wiederum 500.000 Euro steuerfrei bekäme, wenn sie ihren persönlichen Steuerfreibetrag noch nicht aufgebraucht hat. Sie hätte also 5,625 Mio. Euro nahezu steuerfrei erhalten.

2Ist auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich während der Ehe von der Schenkungsteuer befreit?

Nein, es muss der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet werden.

3. Steuern sparen auf der Güterstands-Schaukel
Frage: 

Unser gemeinsam geschaffenes Vermögen hat einen Steuerwert von 1,9 Mio. Euro und läuft alleine auf meinen Mann. Er will nun die Hälfte des Vermögens auf mich übertragen. Aber dafür fällt nach Auskunft unseres Steuerberaters Schenkungsteuer in Höhe von über 150.000 Euro an. Können Sie uns helfen ?

Antwort: 

Hier hilft die Güterstands-Schaukel. Sie beenden den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag und führen den Zugewinnausgleich steuerfrei durch. Danach können Sie wieder den gesetzlichen Güterstand vereinbaren und erneut von diesem Steuersparmodell Gebrauch machen.

Tipp:

Die Zulässigkeit der Güterstandsschaukel wurde aktuell vom Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 12.07.2005 – Az.: II R 29/02). Die Güterstandsschaukel stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 Abgabenordnung dar. Aus dem Urteil haben wir interessante Modelle entwickelt, um zwischen Ehegatten Vermögen zu übertragen, ohne dass Steuer anfällt.

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