Ich bin Bürgergeld-Bezieher und habe 15.000 Euro geerbt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ich bin alleinstehender Bürgergeld-Bezieher und habe 15.000 Euro geerbt

Frage:

Muss ich das bei der Behörde angeben? Ja, sie müssen das angeben. Ihre Situation hat sich aber seit dem 1.7.2023 gegenüber früher deutlich verbessert. Bis zum 1.7.2023 zählte die Erbschaft sozialrechtlich als Einkommen. Sie mussten also erst dieses Geld verbrauchen, bevor sie weiter Hartz IV  bekamen.

Das ist seit 1.7.2023 besser

Auch heute gilt, dass derjenige, der eine Erbschaft macht, sozialrechtliche einen Vermögenszuwachs hat. Ab dem 1. 7. 2023 werden Erbschaften beim Bürgergeld aber als Vermögen gewertet und nicht mehr als Einkommen. Das Jobcenter prüft somit nur noch, ob sich die Erbschaft innerhalb des Schonvermögens bewegt. Nur der Teil, der das Schonvermögen der Bedarfsgemeinschaft überschreitet, wird auf das Bürgergeld angerechnet.

Antwort:

Sie haben als Alleinstehender 15.000 Euro geerbt.. Haben Sie kein anderes Vermögen über 5000 Euro, so fallen die 15.000 Euro unter das Schonvermögen, das beim Bürgergeld insgesamt 15.000 Euro betragen darf. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs liegt das Schonvermögen sogar bei 40.000 Euro.

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