Böses Kind durch Gesellschaftsvertrag austricksen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Böses Kind durch Gesellschaftsvertrag austricksen
Frage:
Ich habe erhebliches Grundstücksvermögen aber wenig flüssiges Geldvermögen. Von meinen drei Kindern sind A und B wohlgeraten, während C ein richtiges Sorgen- und Problemkind ist. Ich habe gehört, dass ich mein Vermögen in eine Gesellschaft einbringen kann, in der A und B das Sagen haben und C nur Erbe in Höhe seiner Pflichtteilsquote wird. Dann könne er keinen Pflichtteil verlangen. Ist das so richtig?
Antwort:
Grundsätzlich ja. Wenn Ihr böses Kind C einen „unbefleckten“ Erbteil von 1/6 (also Pflichtteilshöhe) bekommt, hat es nur die Möglichkeit diesen Erbteil anzunehmen oder auszuschlagen. Schlägt C aus bekommt er gar nichts. Man kann zwar Erbteile ausschlagen, um den Pflichtteil zu erlangen, aber nur wenn diese eben „befleckt“ sind, nämlich durch Beschwerung mit einem Vermächtnis oder Auflage oder durch eine Beschränkung mittels Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft oder Teilungsanordnung oder wenn C einfach nur als Nacherbe eingesetzt würde. Das ist bei einem unbefleckten Erbteil gerade nicht der Fall. Hier wird simpel, also ohne jede Zusätze verfügt: „C wird Erbe zu 1/6, A und B werden Erben zu je 5/12. Wenn der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen nach seinen Vorstellungen umgestaltet, kann sich der Erbe nicht dagegen wehren. Er muss den Nachlass so akzeptieren wie er ihn vorfindet oder die Erbschaft ausschlagen. Ob man den beiden braven Kindern A und B wirklich etwas Gutes damit tut, dass man das böse Kind C zu ihnen in eine Gesellschaft steckt, ist eine andere Frage. Und: es darf bezüglich des gesamten Nachlasses keine der oben genannten Beschränkungen oder Beschwerungen vorhanden sein.