Erbvertrag: Gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht?

Hat man beim Erbvertrag auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Hat man beim Erbvertrag auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht?

Von einem Erbvertrag kann man normalerweise nicht mehr zurücktreten. Es ist ein Vertrag und man kann die Verfügungen von Todes wegen, die man im Erbvertrag getroffen hat (z.B. Erbeinsetzung oder Vermächtnis) alleine nicht mehr abändern. Man kann sich aber im Erbvertrag Abänderungsmöglichkeiten oder den Rücktritt vorbehalten. Daneben gibt es noch in zwei Fällen gesetzliche Rücktrittsrechte:

Zum einen nach

  • § 2294 bei schweren Verfehlungen des Bedachten und nach
  • § 2295 BGB bei Aufhebung der Gegenverpflichtung.

§ 2294 BGB Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

§ 2295 BGB Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

  • Im Falle des § 2294 muss es sich um Verfehlungen handeln, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, ihn zu der Entziehung berechtigen würden, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre. Gründe dafür finden sich in den §§ 2333 bis 2335 BGB.
  • Im Fall des § 2295 BGB sind Erbverträge betroffen, die mit einem anderen Vertrag verbunden werden, in dem sich der Vertragspartner gegenüber dem Erblasser zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet hat, fortlaufend bis zum Tod des Erblassers. 

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