HöfeO: Wegfall der Hofeigenschaft bei Betriebseinstellung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
HöfeO: Wegfall der Hofeigenschaft bei Betriebseinstellung
1. Für die Frage, ob bei einer Betriebseinstellung ein dauerhafter Wegfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit und ein Wegfall der Hofeigenschaft i. S. d. HöfeO bei fortbestehendem Hofvermerk anzunehmen ist, sind sämtliche Umstände (Indizien) zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Willen Erblassers eine erhebliche Bedeutung zu.
Allein aus Willensäußerungen des Erblassers, die darauf deuten, dass er die Grundbesitzung weiter als Hof erhalten wollte, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Aufhebung der Betriebseinheit nur eine vorübergehende und ihre Wiederherstellung zu erwarten ist, wenn ansonsten alle Indizien und damit eine objektive Betrachtung für einen dauerhaften Wegfall der Betriebseinheit sprechen.
2. Bei der Beurteilung der Frage und der dabei vorzunehmenden Gesamtbewertung, ob ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebes aus den aus der Landwirtschaft selbst erzielten Erträgen finanziert und in wirtschaftlich sinnvoller Weise vorgenommen werden kann, ist auch das Verhältnis des aus der Landwirtschaft voraussichtlich erzielbaren Ertrags zu den ohne wirtschaftliches Risiko erzielten Pachtzinseinnahmen aus der Vermietung der einzelnen Hofflächen und Gebäude zu berücksichtigen.
Für Experten:
OLG Oldenburg v. 30.04.2009 – 10 W 17/09 –
ZEV 2010, Heft 3, IX