Was erben Lebensgefährten nach dem Gesetz? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie sieht die Erbfolge für nichteheliche Lebensgefährten aus?
Für nichteheliche Lebensgefährten gibt es keine gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht. Nichteheliche Lebensgefährten sind Menschen, die ohne Trauschein zusammenleben. Sie haben sich entschieden nicht zu heiraten, was sich nach dem Tod eines von beiden oft als gravierender Fehler herausstellt. Das ist auf jeden Fall dann so, wenn keine Verfügung von Todes wegen da ist, die den Überlebenden absichert. Selbst wenn der verstorbene Lebensgefährt den überlebenden zum Alleinerben in einem Testament eingesetzt hat, sieht sich dieser aber erheblichen erbschaftsteuerlichen Problemen und Pflichtteilsansprüchen von Kindern ausgesetzt. Der Erbschaftsteuerfreibetrag für nichteheliche Lebensgefährten beträgt nur 20.000 Euro und alles, was darüber hinaus geerbt wird, ist mit 30 Prozent zu versteuern. Die Pflichtteilansprüche von Kindern des verstorbenen Lebensgefährten sind doppelt so hoch wie sie wären, wenn die Lebensgefährten gehreiratet hätten. Pflichtteilsberechtigte und Finanzamt können bewirken, dass dem nichtehelichen Lebensgefährten als Alleinerben nur 35 % des Erbes bleiben. Bei einer Heirat blieben ihm hingegen in der Regel in solchen Fällen 75 %.
Im Unterschied zu Verwandten oder Ehegatten sieht das Gesetz also für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Erbenstellung vor.
Die gesetzliche Erbfolge beim Tod eines nichtehelichen Lebensgefährten – also ohne Testament – ist folgende:
- Hat der verstorbene Erblasser Kinder, erben die Kinder nach dem Gesetz alles
- Hat der verstorbene Erblasser keine Kinder, aber leben seine Eltern noch, erben die Eltern nach dem Gesetz alles
- Hat der verstorbene Erblasser keine Kinder, keine Eltern mehr aber noch Geschwister, erben die Geschwister alles
- Hat der verstorbene Erblasser keine Kinder, keine Eltern mehr und auch keine Geschwister, (mehr), aber noch Nichten und Neffen erben die Nichten und Neffen alles
- Hat der verstorbene Erblasser keine Verwandten mehr außer den Großeltern, die noch leben, erben in diesem ungewöhnlichen Fall die Großeltern alles.
- Hat der Erblasser keinerlei Verwandte bzw. sind solche nicht ermittelbar, erbt der Staat.
Sie sehen: In jeder Konstellation ist der nichteheliche Lebensgefährte aufgrund Gesetzes von der Erbfolge ausgeschlossen. Ein Testament ist dringend anzuraten.
Achtung: Das selbe gilt auch für verlobte Paare!
Fazit:
Nichteheliche Lebensgefährten und und Verlobte erben nach dem Gesetz also nichts. Das ist oft brutal. Die Lebensgefährten haben oft Jahrzehnte zusammen gelebt. Stirbt der Lebensgefährte, dem das Haus gehörte, hat der überlebende Lebensgefährte keine Rechte, wenn kein Testament da ist. Die Kinder als gesetzliche Erben verlangen oft den Auszug.
Der Wunsch, dass der Lebensgefährte auch nach dem Tod finanziell abgesichert ist, ist jedoch für viele groß. Um dies zu erreichen, muss durch ein Testament oder einen Erbvertrag dafür speziell vorgesorgt werden.