Michael M. macht sich viele Gedanken. Mittlerweile denkt er nicht nur an Fußball oder freie Wochenenden, sondern beschäftigt sich auch mit Fragen des Erbrechts. Ich bin geschieden und heirate wieder? Was bedeutet das in Bezug auf das Erben?
Genau dies bespricht er mit der Villinger Fachanwältin für Erbrecht, Jelena Treutlein.
Spielt es für das Erbrecht eine Rolle, ob ich meinen neuen Partner heirate?
Durchaus. Sie können zwar ihren neuen Partner oder dessen Kinder auch ohne Heirat in einem Testament bedenken. Aber dann steht Ihren Kindern aus erster Ehe ein Pflichtteil im Wert der Hälfte des Nachlasses zu. Heiraten Sie, dann reduziert sich diese Pflichtteilslast auf 25 Prozent.
Werden meine Kinder aus erster Ehe und meine Stiefkinder aus der zweiten Ehe gleich behandelt?
Im Erbrecht nicht. Da haben nur ihre Kinder aus erster Ehe ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht. Das Gut fließt eben (nur) wie das Blut. Steuerlich sind aber die Stiefkinder ihren leiblichen Kindern beim Erben gleichgestellt.
Wer kann ein Ehegattentestament errichten?
Nur Ehegatten und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner (sogenannte »Homo-Ehen«) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Also nicht unverheiratete Lebensgefährten, nicht Geschwister, nicht Verlobte!
Sind Ehegattentestament, gemeinschaftliches Testament und Berliner Testament dasselbe?
Im Grunde ja. Das Berliner Testament ist nur eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.
Welche Formvorschriften sind bei der Errichtung eines privaten Berliner Testaments zu beachten?
Es reicht aus, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig handschriftlich schreibt und der andere Ehegatte die Erklärung eigenhändig mit unterschreibt.
Wie kann man den überlebenden Ehegatten in einem Ehegattentestament absichern?
Der überlebende Ehegatte kann als Vollerbe (allein oder mit anderen), als Vorerbe (allein oder mit anderen) eingesetzt werden oder mit einem oder mehreren Vermächtnissen bedacht werden. Als Alleinerbe bekommt er nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten automatisch alles, also die gesamte Erbschaft. Als alleiniger Vollerbe verschmilzt die Erbschaft mit seinem eigenen Vermögen, das der Erbe vorher schon hatte, zu einer einheitlichen Vermögensmasse. Wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe, so werden in der Regel die Kinder zu Nacherben eingesetzt. Dann ist er Erbe auf Zeit, bis zum Nacherbfall.