Berliner Testament

Berliner Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. RUBY. Anwälte für Erbrecht. Rottweil, Villingen-Schwenningen, Radolfzell, Konstanz

Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt sterbenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass an einen oder mehrere Dritte fallen soll. Die Erben des länger lebenden Ehegatten bezeichnet man als Schlusserben. In der Regel sind es die eigenen Kinder. Das Berliner Testament hat Vor- und Nachteile. Es ist nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein guter Schutz gegen Erbschleicher, da es  nicht mehr abgeändert werden kann (sogenannte Bindung). Andererseits haben die Schlusserben so gut wie sicher (Bindungsfalle). Hier kann man durch kluge Gestaltungen diese starren gesetzlichen Vorgaben abändern und gewünschte Ergebnisse erreichen.

Beliebt

Das Berliner Testament ist eine sehr beliebte Gestaltungsform, die nach unseren Erfahrungen ca. 90 Prozent der Ehegatten, die testieren, wählen.

Man nennt diese Testamentsform eigentlich zu Unrecht „Berliner Testament“. Allerdings hat sich dieser Begriff wohl durchgesetzt. Um 1900 war eine Testamentsform in Berlin sehr verbreitet, in der man sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben- und die Kinder zu Nacherben einsetzten. Der Gesetzgeber stellte eine Zweifelsregel auf, wonach bei gegenseitiger Erbeinsetzung und Einsetzung der Kinder nach dem Längerlebenden, eben gerade keine Vor- und Nacherbschaft gewollt sei, sondern Vollerbschaft und Schlusserbschaft. Damals trugen die Gesetzesvorschriften noch keine Überschriften. Ein Lektor des größten deutschen juristischen Verlags C.H.Beck, gab der Vorschrift die Überschrift „Berliner Testament“ zur Abgrenzung von der Berliner Praxis. Seither nenne man die gegenseitige Vollerbeneinsetzung der Eheleute und Schlusserbeneinsetzung der Kinder „Berliner Testament“, obwohl es in der Berliner Praxis etwas völlig anderes bedeutete.

Der überlebende Ehegatte ist Herr des Nachlasses

Zweck des Berliner Testaments ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Er kann damit nach Belieben verfahren, also das Haus zum Beispiel verkaufen und den Verkaufserlös verbrauchen. Er kann auch Sachen aus dem Nachlass wegschenken, aber die Schlusserben haben dann nach seinem Tod das Recht, diese Geschenke vom Beschenkten zurückzuverlangen, wenn sie noch da sind. Das ist bei Häusern in der Regel der Fall. Schenkt der durch ein Berliner Testament gebundene Erblasser sein Haus der neuen Lebensgefährtin können die Kinder das Haus nach seinem Tod von der Lebensgefährtin herausverlangen.

Grundprinzip aber ist, dass der überlebende Ehegatte die Früchte des gemeinsamen Lebenswerkes alleine genießen soll können. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Ansonsten würden sie nach der gesetzlichen Erbfolge miterben, so dass dem überlebenden Partner nur die Hälfte – bei Gütergemeinschaft sogar nur ein Viertel – des Nachlasses bliebe, was dazu führen könnte, dass größere Vermögenswerte (vor allem gemeinsam erworbenes Grundeigentum) verkauft werden müssen.

Strafklauseln schützen

Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Weil  die (gemeinschaftlichen Kinder) aber ohnehin nach dem Tod des zweiten Ehepartners dessen Erbe werden, verzichten sie daher meist auf eine Geltendmachung des Pflichtteils bzw. sie kommt ihnen gar nicht erst in den Sinn. Unter Umständen kann durch Pflichtteilsstrafklausel der Geltendmachung des Pflichtteils entgegengewirkt werden:

Formulierungsbeipiel:

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehegatten durchsetzen, soll jede in diesem Testament zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Abkömmlinge getroffene Verfügung unwirksam sein“.

Bindungsfalle Berliner Testament

Gemäß § 2271 Absatz 2 BGB ist der Widerruf einer sogenannten „wechselbezüglichen Verfügung“ (§ 2269) im Rahmen eines Berliner Testaments nach dem Tode des anderen Ehegatten nicht mehr möglich. Dies führt zu dem Problem, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern kann (sogenannte „Bindungsfalle des Berliner Testaments“).

Diese Bindungsfalle kann der Fachmann aber durch geschickte Gestaltung umgehen.

Witwer auf Freiersfüßen

Oft verwendet werden im Berliner Testament auch so genannte Wiederverheiratungsklauseln, die bestimmen, dass der Überlebende bei Wiederheirat den Nachlass des Erstverstorbenen an die für diesen Fall als dessen Erben eingesetzten gemeinsamen Abkömmlinge (oder Dritte) ganz oder teilweise herausgeben muss oder dass er sich dann mit den Abkömmlingen auseinandersetzen muss. Damit tritt dann im Regelfall zwar der sog. aufschiebend bedingte Nacherbfall ein, der wiederverheiratete Ehegatte kann nun aber wieder frei testieren, nämlich über sein eigenes Vermögen. Mit einer solchen Klausel können die Ehegatten die Wiederheirat als unwägbares Moment ihres gemeinsamen Ordnungsplanes regeln. Allerdings ist seit der sogenannten Hohenzollern-Entscheidung zweifelhaft, ob bei bestimmten Sachlagen Wiederverheiratungsklauseln nicht gegen die guten Sitten verstoßen und damit nichtig sind.

Einheitslösung und Trennungslösung

Um den oben dargestellten Zweck des Berliner Testaments zu erreichen, bieten sich im wesentlichen zwei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten an.

Neben der oben dargestellten sog. Einheitslösung, wofür grundsätzlich die Vermutung des § 2269 BGB spricht, gibt es auch noch die Möglichkeit, dass jeder Ehegatte den anderen als seinen Vorerben, den Dritten als seinen Nacherben und diesen zugleich für den Fall des eigenen Überlebens als Ersatzerben einsetzt (sog. Trennungslösung).

Wo kommt der Name „Berliner Testament“ her?

Warum heißt das „Berliner Testament“ eigentlich so?

Die Verwendung des Begriffs „Berliner Testament“ geht nicht auf den Gesetzgeber zurück.

Bis zur Schuldrechtsreform (1.2.2002) gab es im Gesetz (§ 2269 BGB) keine amtlichen Überschriften, aber die Lektoren des Beck-Verlages hatten eine in Klammern gesetzte Lektoratsüberschrift „Berliner Testament“ angefügt.

Statt „Berliner Testament“ in Klammern steht heute über dem § 2269 BGB die amtliche Bezeichnung „Gegenseitige Erbeinsetzung“, und zwar ohne Klammern:

§ 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.


Für den Fall des § 2269 Abs. 1 BGB gibt es zwei Möglichkeiten. Die Anordnung „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des überlebenden erben die Kinder.“ kann bedeuten:

  • Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten (bei ihm verschmelzen sein Eigenvermögen das er schon immer hatte und das vom verstorbenen Ehegatten geerbte zu einer Einheit, daher Einheitslösung) und Schlusserbschaft der Kinder oder
  • Vorerbschaft des überlegenden Ehegatten und der erstverstorbene Ehegatte wird dann nach dem Tod des überlebenden Ehegatten nochmals von den Kindern als Nacherben beerbt. Daneben vererbt der überlebende Ehegatte sein Eigenvermögen das er schon immer hatte, getrennt hiervon mit seinem Tod ebenfalls an die Kinder (Trennungslösung)

Heute wird der Begriff Berliner Testament als Oberbegriff sowohl für die Einheits- als auch die Trennungslösung verwendet.

Teilweise wird auch vertreten, nur die Einheitslösung sei ein Berliner Testament (so wird der Begriff in der Praxis regelmäßig gebraucht, da die Einheitslösung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle gewollt ist und die Zweifelsregelung im Gesetz dies so auch vorsieht. Die Lektoren des Beck-Verlags sind an dieser Entwicklung nicht ganz unschuldig).

Die Herkunft des Begriffs Berliner Testament ist zwar nicht gänzlich geklärt, soweit die Herkunft auf die Berliner Praxis zurückgeführt wird, ist die heutige Verwendung des Begriffes Berliner Testament jedoch unhistorisch. In der Berliner Praxis wurde nämlich nach dem vor dem BGB geltenden Preußischen Allgemeinen Landrecht vorherrschend der sog. Trennungslösung mit der Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft gefolgt. Historisch bezeichnet das Berliner Testament also genau das Gegenteil dessen, was die Lektoren des Beck-Verlages als Berliner Testament bezeichneten. Man hätte über § 2269 BGB früher schreiben müssen „Kein Berliner Testament“.

Erst mit dem BGB kam man zur Einheitslösung. Die Berliner Notare hielten aber an der alten Trennungslösung fest.

Die Einheitslösung war vor Inkrafttreten des BGB im Bayerischen Landrecht kodifiziert und wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch der preußischen Trennungslösung vorgezogen.

So kam es zum § 2269 BGB, dessen richtige Überschrift „Im Zweifel kein Berliner Testament“ hätte lauten müssen.

Unwirksamkeit bei Scheidung

Nach § 2077 BGB wird das gemeinsame Testament unwirksam wenn die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden wird.

Alternativen zum Berliner Testament

Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist das Berliner Testament allerdings bei großen Vermögen nicht vorteilhaft gegenüber anders gestalteten Testamenten mit gleicher Zielsetzung, da die Freibeträge der Kinder nicht ausgenutzt werden (jedes Kind hat nach jedem Elternteil einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro). Falls Immobilien (oder ähnliches) vorhanden sind, kann es günstiger sein, dies den Kindern (ggf. teilweise) schon beim Tod des ersten Ehegatten zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein Nießbrauchrecht einzuräumen.

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