Sozialamt darf Geschenke bei Verarmung des Schenkers vom Beschenkten zurückholen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Sozialamt darf Geschenke bei Verarmung des Schenkers vom Beschenkten zurückholen

Das hat der BGH in einem  Urteil bestätigt. Danach muss der Beschenkte das Geschenk sogar dann zurückgeben, wenn der Schenker zwischenzeitlich wieder zu Geld gekommen ist. Entscheidend, so der BHG, ist die Situation im Zeitpunkt, des Sozialhilfeantrags. Dies gilt natürlich auch im Falle der Pflegebedürftigkeit.

Im konkret entschiedenen Fall hatte das Sozialamt 11.000,- Euro an einen arbeitslosen und alkoholabhängigen Mann gezahlt. Drei Jahre zuvor hatte er sein väterliches Erbe im Wert von 50.000,- Euro an seine Mutter verschenkt. Laut BGH bestand bei Stellung des Sozialhilfeantrags ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers: die Mutter musste die 11.000 Euro zurückzahlen.

 

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