Kann ich Tochter, die Erbvertragspflichten nicht nachkommt, enterben?

Widerruf
Rücktritt

Kann ich Tochter, die im Erbvertrag festgelegten Pflichten nicht nachkommt, enterben? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann ich Tochter, die im Erbvertrag festgelegten Pflichten nicht nachkommt, enterben?

Ja. Man nennt diesen Erbvertrag Verpfründungsvertrag. Beispielsweise verpflichtet sich die vor Ort lebende Tochter für die Eltern zu sorgen und der weiter entfernt lebende Sohn verpflichtet im Gegenzug auf seinen Anteil am Erbe. Wenn dann beispielsweise auch die Tochter wegzieht und ihre Verpflichtungen deshalb nicht mehr erfüllen kann, können die Eltern vom Vertrag zurücktreten und zum Beispiel den Sohn bedenken.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem solchen Fall entschieden:

1. Der Erblasser kann von einem Erbvertrag nach § 2295 BGB zurücktreten, wenn der Vertragserbe eine im Zusammenhang mit dem Erbvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Pflege des Erblassers nicht erfüllt und der Erblasser deshalb diese Vereinbarung kündigt.

2. In der Erklärung des Rücktritts vom Erbvertrag kann zugleich die Erklärung der Kündigung der Pflegevereinbarung gesehen werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe (Außenstelle Freiburg), Urteil vom 22.1.1997 – Aktenzeichen: 13 U 9/95

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