Indexierung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Villingen-Schwenningen.
Unterschied zwischen Wertsteigerung und Indexierung
Wenn ein Elternteil einem Kind zu Lebzeiten Zuwendungen macht und anordnet, dass diese auszugleichen sind, ist diese Wertausgleichung bei der Erbteilung später vorzunehmen. Hier stellt sich die Frage, ob auch Wertsteigerungen zwischen der Schenkung und dem Todesfall oder der Erbteilung auszugleichen sind.
Hierzu ein einfacher
Fall:
Der Vater hat drei Kinder K1 bis K3. Er dem K1 im Jahre 1980 als Ausstattung Goldbarren im Wert von 120.000 DM = 60.000 Euro zugewendet. Diese sind bis zum Zeitpunkt des Todes des Vaters im Wert auf 300.000 Euro gestiegen. K2 und K3 verlangen für die Ausgleichung einen Wertansatz von 300.000 Euro. Zu Recht?
Lösung:
Nein. Es sind die 60.000 Euro anzusetzen, allerdings nominal bereinigt um den allgemeinen Kaufkraftschwund zwischen der Zuwendung in 1980 und dem Erbfall in 2010. Der Grund dafür den Wert bei der Zuwendung zugrunde zu legen, liegt darin, dass der K1 ja sofort mit der Zuwendung Eigentümer wird und daher fortan Wertminderungen oder Wertmehrungen ihn allein angehen. So sieht es jedenfalls die Gesetzesbegründung in den Motiven.
Der Wert, also die Kaufkraft, muss bei der Ausgleichung aber die gleiche sein wie bei der Zuwendung. Daher ist ein Inlationsausgleich vorzunehmen. Die Zahl, die den Wert bei der Zuwendung ausdrückt (hier: 60.000), ist durch die Zahl zu ersetzen, die den gleichen Wert im Zeitpunkt des Erbfalls ausdrückt. Mann nennt dies Indexierung. Die Indexierung erfolgt anhand des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Vergleich man das Jahr 1980 mit 2010 muss in 2010 die doppelte Geldzahl aufgewendet werden, um das Gleiche zu kaufen wie in 1980. Wofür ich in 1980 beim Einkauf 100 DM = 50 Euro ausgab (z.B. für 100 Butterbrezeln als Sinnbild für den Warenkorb), musste 2010 die doppelte Geldmenge, also 200 DM = 100 Euro, auf den Tisch gelegt werden, um den gleichen Wert (nämlich 100 Butterbrezeln) zu erhalten. Vereinfacht kann man sagen aus 100 DM in den 80er Jahren sind 100 Euro heute geworden. Die Wertsteigerung des Goldes zwischen 1980 und 2010 entspricht nicht der allgemeinen Inflation. Deshalb ist nicht dessen Wertsteigerung, sondern nur der gleiche Wert wie 1980 in 2010 anzusezten. Dieser drückt sich zwar durch eine höhere Geldzahl aus, aber wertmäßig kann ich mir dafür nicht mehr kaufen als 1980. Die Kaufkraft von 120.000 DM in 1980 entspricht der Kaufkraft von 120.000 Euro in 2010. Deshalb sind für die Ausgleichung im Beispielsfall 120.000 Euro und nicht 300.000 Euro zugrunde zu legen.