Unwirksame Aufhebung eines mehrseitigen Erbvertrags als Zuwendungsverzicht?

Aufhebung eines mehrseitigen Erbvertrags als Zuwendungsverzicht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Aufhebung eines mehrseitigen Erbvertrags als Zuwendungsverzicht

Frage:

Mein Vater hatte mit uns Kindern und seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen. In einem später geschlossenen, weiteren Erbvertrag hoben er, seine zweite Ehefrau und nur eines von uns Kindern, nämlich meine Schwester, den ersten Erbvertrag auf. Geht das?

Antwort:

Nein, die Aufhebung des Erbvertrags ist unwirksam. Ein Erbvertrag kann nur aufgehoben werden, wenn alle Personen mitwirken, die ihn geschlossen haben.

Problematisch könnte der Aufhebungsvertrag aber für die Tochter werden, die an der Aufhebungsvereinbarung mitgewirkt hat. Darin könnte nämlich ein Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB liegen. Dies ist umstritten.

Tipp:

Lesen Sie OLG Hamm vom 2. 12. 2011, 15 W 603/10

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