Lastenfreistellung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. 

Was versteht man unter „Lastenfreistellung“?

Es handelt sich um einen Begriff, der sich bei Übergabeverträgen und Grundstücksverkäufen eingebürgert hat. Ein Grundstückskaufvertrag ist notariell zu beurkunden. Will der Käufer Belastungen des Grundstücks (z.B. eine Grundschuld) nicht übernehmen, muss das Grundstück von dieser Last freigestellt werden. Der Verkäufer hat aber in der Regel nicht das Geld um die Belastung abzulösen (z.B. Geld um das Darlehen abzuzahlen, das durch die Grundschuld gesichert ist). Hier bietet es sich an, die Belastungen mit einem Teil des vereinbarten Kaufpreises abzulösen. In diesen Fällen wird der Notar als Treuhänder eingeschaltet. Der Verkäufer erteilt dem Notar den Auftrag alle für die Lastenfreistellungen erforderlichen Unterlagen bei den Gläubigern (i.d.R. Banken)  anzufordern und den Ablösungsbetrag zu erfragen. Der Käufer überweist den Kaufpreis zu treuen Händen des Notars und weist den Notar an, die Ablösungsbeträge unter Verrechnung auf den Kaufpreis zu tilgen. Dann können die Belastungen nach Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Gläubiger im Grundbuch gelöscht werden.

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