Insolventer Erbe

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Villingen-Schwenningen

Insolventer Erbe

Möglichkeiten eines  insolventen Erben

Hier sind vier Phasen zu unterscheiden:

  • 1. vor der Insolvenz,
  • 2. während der Insolvenz,
  • 3. während der Wohlverhaltensperiode im Restschuldbefreiungsverfahren
  • 4. nach der Restschuldbefreiung
  • Phase 1 (vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Dem Verbraucherinsolvenzverfahren geht der Versuch eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens voraus, dem ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren folgt. Währen dieser Phasen des außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens können die Eigengläubiger des Erben ganz normal auf eine angefallene Erbschaft im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen (Das Erbe ist dann weg):
  • Phase 2 (während des Insolvenzverfahrens): Ist auch die gerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert, eröffnet das Gericht das Verbraucherinsolvenzverfahren. Jetzt genießt der Schuldner Vollstreckungsschutz: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen sind nicht mehr zulässig. Eine Erbschaft, die während des Insolvenzverfahrens vom Erben angenommen wird, fällt voll in die Insolvenzmasse. Der Erbe kann eine Erbschaft, die während der Insolvenz anfällt, ausschlagen.
  • Phase 3 (während der Wohlverhaltensperiode): Nach dem Insolvenzverfahren wird dann das Restschuldbefreiungsverfahren mit der sog. Wohlverhaltensperiode durchgeführt. Sie dauert sechs Jahre. Während der Wohlverhaltensperiode tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommen an einen Treuhänder ab, der es an die Gläubiger abführt. Während dieser Phase können die Gläubiger nicht in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Fällt während er Wohlverhaltensphase eine Erbschaft an, kann der insolvente Erbe diese ausschlagen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Nimmt er die Erbschaft hingegen an, wird er dafür insoweit „belohnt“, als der Treuhänder die Erbschaft nur zur Hälfte für die Gläubiger verwerten darf. Die andere Hälfte der Erbschaft verbleibt dem Schuldner.
  • Phase 4 (nach Eintritt der Restschuldbefreiung): Erbt der ehemalige Schuldner nach Eintritt der Restschuldbefreiung, darf er die Erbschaft in voller Höhe behalten.

 

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