Ist das Pflichtteilsrecht durch die Verfassung geschützt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Ist das Pflichtteilsrecht durch die Verfassung geschützt?
Ja, durch Art. 14 und Art. 6 GG. Das BVerfG hat entschieden, dass das Pflichtteilsrecht grds. nicht entziehbar ist. Es ist auch nicht vom Bedarf der Kinder, also beispielsweise einem Unterhaltsbedarf, abhängig. Es ist die grds. nicht entziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass. Es steht laut dem BVerfG in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern.
Art. 14 GG (Eigentum, Erbrecht und Enteignung)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.Art. 6 GG (Ehe, Familie, nicht eheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.