Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, das der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft und der Übergabe an den Erben dient.

Bezirksgericht und Gerichtskommissär

Das Verlassenschaftsverfahren wird von den Bezirksgerichten geführt und ist im Außerstreitgesetz geregelt. Zum größten Teil wird es von einem öffentlichen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt; dem Gericht sind Entscheidungen in Form von Beschlüssen (wie etwa die Entscheidung über das Erbrecht oder der Beschluss über die Einantwortung) vorbehalten. Seit 1. Januar 2005 hat der Gerichtskommissär aufgrund einer umfassenden Novelle des Außerstreitgesetzes noch mehr Aufgaben übertragen erhalten und kann nun das Verfahren weitgehend selbstständig führen.

Der Gerichtskommissär ist sogar nach § 182 Abs. 2 AußStrG verpflichtet, die Eintragung des Eigentumsrechts der Erben im Grundbuch zu veranlassen, wenn nicht von den Erben binnen eines guten Jahres nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Vorverfahren

Es beginnt mit dem Vorverfahren und hat vor allem die Todesfallaufnahme (die Erfassung der Daten des Verstorbenen, das Vorhandensein erbberechtigter Verwandter, letztwilliger Verfügungen, Vermögenswerte, Schulden; früher Todfallsaufnahme) sowie die Übernahme letztwilliger Verfügungen durch den Gerichtskommissär zum Gegenstand.

Verlassenschaftsabhandlung

Danach folgt die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung. Die Erben werden aufgefordert eine Erbantrittserklärung abzugeben (d.h. zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen) und ihr Erbrecht auszuweisen (indem sie angeben, ob sie sich auf die gesetzliche Erbfolge, auf ein Testament oder Erbvertrag stützen). Geben mehrere Personen einander widersprechende Erklärungen ab, hat zunächst der Gerichtskommissär zu versuchen eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, hat das Gericht nach einem Beweisverfahren, das im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung geführt wird, nach einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die anderen Erbantrittserklärungen abzuweisen.

Parteien im Verlassenschaftsverfahren sind die Erben. Pflichtteilsberechtigte haben nur Beteiligtenstellung, Vermächtnisnehmer werden überhaupt nur von ihren Ansprüchen verständigt, ohne am Verfahren beteiligt zu sein.

Das Verlassenschaftsverfahren endet im Normalfall mit der Einantwortung, durch die der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers (allenfalls je nach Art der abgegebenen Erbantrittserklärung nur im Umfang der Verlassenschaftsaktiva) eintritt.

Da es sich bei dem beschrieben Verfahren um ein sehr aufwändiges Prozedere handelt, gibt es für den Fall, dass der Nachlass nur sehr gering und überschuldet ist, Sondervorschriften, nach denen die Aktiva des Nachlasses den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wird (nach dem bis Ende 2004 geltenden alten Außerstreitgesetz iure crediti-Einantwortung genannt). Bei größerem Vermögen kann ein Nachlasskonkurs durchgeführt werden.

Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von EUR 4.000,– und sind keine Eintragungen in öffentliche Bücher (Grundbuch, Firmenbuch) erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag gestellt wird. (nach dem alten Außerstreitgesetz sprach man von der Abtuung armutshalber das neue Außerstreitgesetz spricht von Unterbleiben der Abhandlung).

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