Kann der Enkel Pflichtteil verlangen, wenn er dem Enkelvater entzogen wurde? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann der Enkel den Pflichtteil verlangen?
Frage:
Meine Großmutter hat meinen Vater enterbt und wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten wirksam den Pflichtteil entzogen. Sie hat meinen Bruder zum Alleinerben eingesetzt. Habe ich jetzt einen Pflichtteilsanspruch?
Antwort:
Ja, den haben Sie.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein gesetzliches Erbrecht eines entfernteren Abkömmlings (z.B. Enkel) auch dann, wenn dem näheren Abkömmling (z.B. Sohn) durch Verfügung von Todes wegen der Pflichtteil wirksam entzogen wurde. Für solche Fälle ist die Pflichtteilsberechtigung in § 2309 BGB geregelt:
§ 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge.
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Entferntere Abkömmlinge sind also nur insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. Im Umkehrschluss sind Sie als Enkel also pflichtteilsberechtigt, da der Vater, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, wegen der wirksamen Pflichtteilsentziehung keinen Pflichtteil wirksam verlangen kann.