Verjährung

Kann der Pflichtteil verjähren? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann der Pflichtteil verjähren?

Ja. Der Pflichtteilanspruch verjährt – wie andere Ansprüche auch – in drei Jahren. Die drei Jahre Verjährungsfrist gelten sowohl für den Pflichtteilsanspruch

  • auf Zahlung von Geld wie auch
  • für den vorgelagerten Anspruch auf Auskunft, wie sich der Nachlass zusammensetzt und
  • was er wert ist, damit man den Geldanspruch überhaupt berechnen kann.
Die Verjährungsfrist beginnt 

mit dem

  • Schluss des Jahres (Silvesterverjährung = Ultimoregelung: der nach irgendwann im Jahr liegende Fristbeginn wird auf das Ende des entsprechenden Jahres verschoben)
  • in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden, also der Erblasser gestorben ist
  • und der Pflichtteilsberechtigte (Kind, Ehegatte, Eltern) vom Tod des Erblassers und dem ihn enterbenden Testament erfährt oder – ohne eigene Nachlässigkeit – erfahren hätte müssen.

Innerhalb der Verjährungsfrist muss die Klage erhoben werden, sonst kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und muss nicht mehr zahlen. Allerdings kann Rechtsunkenntnis in Ausnahmefällen bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. Dann fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Liegt eine solche unsichere und zweifelhafte Rechtsklage vor, beginnt die Verjährung mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Auf die Kenntnis des Gläubigers von dieser Klärung kommt es nicht an.

Allerdings kann der Lauf der Verjährungsfrist auch beeinflusst werden:
  • Hemmung bei  einem minderjährigen Pflichtteilsberechtigten:
    Ist der Pflichtteilsberechtigte minderjährig und muss er den Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil geltend machen, weil z.B. der Vater die Mutter als Alleinerbin eingesetzt hat, gilt § 207 BGB: Die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt. M.a.W.: Die  dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu laufen.
    * Ist der Pflichtteilsanspruch gegen einen familienfremden Dritten geltend zu machen, wird auf die Kenntnis des überlebenden Elternteils abgestellt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt dann „normal“.
    * Ist der Pflichtteilsanspruch gegen ein Geschwister geltend zu machen, ist der überlebende Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen. Wird kein Pfleger zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen das Geschwister bestellt, kann die Verjährung jedenfalls nicht vor Ablauf eines weiteren halben Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit eintreten (§ 210 BGB). Ob dann die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Volljährigkeit beginnt, ist noch nicht geklärt.
  • Hemmung bis sechs Monate nach Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch  bei Geschäftsunfähigen
    und volljährige Betreuten, bei denen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (wenn sie ohne Betreuer sind!).
  • Hemmung bei Ehegatten so lange die Ehe besteht, wenn z.B. das kinderlose Kind die Mutter zur Alleinerbin einsetzt, hat der Vater Pflichtteilsansprüche gegen seine Ehefrau
  • Hemmung in Nachlassfällen: Die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann.
  • Neubeginn der Verjährung tritt ein durch Anerkenntnis des Pflichtteilanspruchs, z.B. durch Abschlagszahlung.
  • Neubeginn der Verjährung tritt ein bei Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.
Absolute Verjährung: 

Auf jeden Fall verjährt der Pflichtteilsanspruch in dreißig Jahren ab dem Erbfall.

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