Erbfähigkeit

Erbfähigkeit: Tote, Tiere, beurkundende Notare, Heime können nicht erben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbfähigkeit: Tote, Tiere, beurkundende Notare, Heime können nicht erben

1. Begriff der Erbfähigkeit

Erbfähigkeit bedeutet erben zu können (passive Erbfähigkeit) oder vererben zu können (aktive Erbfähigkeit).

Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen können hingegen nicht erben. Grund: Die Erbfähigkeit ist nur ein Ausschnitt aus der allgemeinen Rechtsfähigkeit.
Eine Ausnahme bilden nur die OHG und die KG, das sie nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können.

Die Einsetzung eines nicht rechtsfähigen Vereins als Erbe kann als Einsetzung der Vereinsmitglieder auszulegen sein.

Ein Erbrecht von Tieren ist dem deutschen Erbrecht unbekannt, da Tiere zwar rechtlich nicht zu den Sachen zählen, das BGB aber die Vorschriften für Sachen auf sie anwendet (§ 90a BGB). Man kann Tieren aber durch Auflagen versorgen.

Der Erbe muss zur Zeit des Erbfalls schon bzw. noch leben, um erbfähig zu sein. Es genügt allerdings, wenn er bereits gezeugt ist. Die gezeugte Leibesfrucht wird zwar nicht als erbfähig anerkannt, aber wenn sie dann lebend geboren wird, wird angenommen, dass das Kind schon im Zeitpunkt des Erbfalls erbfähig war.

Ein Nacherbe muss im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren oder gezeugt zu sein. Es genügt, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt oder geboren ist.

2. Wer kann überhaupt Erbe werden?
  • Jeder Mensch, der länger lebt, als der Erblasser
  • Ein Kind, das im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt, aber noch nicht geboren war und später lebend zur Welt kommt
  • Eine im Zeitpunkt des Erbfalls weder lebende noch gezeugte Person kann aber Nacherbe werden
  • Juristische Personen des privaten Rechts, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon bestehen, also BGB-Gesellschaft, OHG, KG, rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Verein, AG, GmbH, KGaA, e.G., PartG.
  • Stiftungen, auch wenn sie erst nach dem Erbfall als rechtsfähig anerkannt werden
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • der Staat
3. Wer kann durch ein Testament nicht Erbe werden?
  • Jeder Mensch, der schon vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser gestorben ist
  • Ein Kind, das im Zeitpunkt des Erbfalls zwar bereits gezeugt war, aber nicht lebend zur Welt kommt
  • Tiere (Auslegung führt zu Auflage zugunsten der Tiere
  • Erbengemeinschaften (Auslegung führt zur Erbeinsetzung der einzelnen Miterben)
  • eheliche Gütergemeinschaften (Auslegung führt zur Erbeinsetzung der Eheleute)
  • beim öffentlichen Testament oder Erbvertrag der bei der Errichtung mitwirkende Notar, Dolmetscher, deren nächste Angehörigen
  • Heimträger und Heimbedienstete bei einer im Einvernehmen mit dem Heimbewohner erfolgten Erbeinsetzung durch den Heimbewohner – der Erbe muss also von der Erbeinsetzung wissen.

 

 

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