Protokoll über die Testamentseröffnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann Protokoll über Testamentseröffnung eingezogen werden?
Frage:
Unser Vater ist verstorben. Es spricht viel dafür, dass er bei der Beurkundung des notariellen Testaments testierunfähig war. Einer unserer Brüder ist in dem notariellen Testament als Alleinerbe ausgewiesen. Es besteht jetzt die Gefahr, dass unser Bruder, der nach unserer Meinung in Wahrheit gar nicht Erbe ist, mittels des beglaubigten Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts die Konten unseres Vaters abräumt. Hier wäre es sinnvoll, wenn das Eröffnungsprotokoll eingezogen werden könnte. Ist das möglich?
Antwort:
Nein. Nach einem wichtigen Beschluss des OLG Naumburg vom 07.02.2012 (Az. 2 Wx 16/12) kann eine ausgehändigte beglaubigte Abschrift eines Protokolls über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung nicht vom Nachlassgericht eingezogen werden.
Hintergrund:
Um sich bei der Bank als Erbe ausweisen zu können, benötigt man einen Erbschein. Legt man diesen vor, kann man über die Nachlasskonten verfügen. Zahlt die Bank aus und stellt sich hinterher heraus, dass ein anderer Erbe ist, durfte die Bank auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen und ist nicht schadensersatzpflichtig.
Nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen können Banken auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten und sich bei Vorhandensein eines notariellen Testaments mit der Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Testamentseröffnung zufrieden geben.
Hat nun ein gesetzlicher Erbe Zweifel an der Wirksamkeit eines solchen Testaments, das einen anderen als Erben bestimmt (z.B. weil der Testierer testierunfähig war), besteht die Gefahr, dass der andere, der in Wahrheit gar nicht Erbe ist, mittels eines beglaubigten Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts die Konten des Erblassers abräumt. Hier wäre es sinnvoll, wenn das Eröffnungsprotokoll eingezogen werden könnte.
Das Gesetz sieht aber nur die Einziehung eines Erbscheins vor. Die Einziehung eines Eröffnungsprotokolls scheidet also nach Auffassung des OLG Naumburg aus.
Tipp:
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass man Geschäfte nur mit Erben abschließen sollte, die einen Erbschein vorlegen können.