Kann nach Erbauseinandersetzung noch Erbteil existieren? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann nach Erbauseinandersetzung noch Erbteil existieren?
ja, wenn ein Rückgewährsanspruch nach §346 BGB besteht. Hat zum Beispiel ein Miterbe 1 an den anderen Miterben 2 alle Immobilien übertragen und soll der M der Miterbe 1 vom Vertrag zurücktreten und die Rückgewähr der übertragenen Immobilien verlangen. Damit wird die Erbengemeinschaft nicht „vertraglich begründet“ oder „nach Aufhebung wiederhergestellt“. Wenn nämlich im Hinblick auf die übertragenen Immobilien ein Rückgewähranspruch besteht, dann ist eine vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit der Folge ihres Erlöschens gar nicht erfolgt, weil der Erbengemeinschaft als Surrogat gem. § 2041 BGB ein Anspruch nach § 346 BGB infolge des Rücktritts vom Erbteilskaufvertrag zusteht. Der Erbteil des Miterben 1 kann dann selbstverständlich auch an einen Dritten verkauft werden.
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Quelle und Vertiefungshinweis: BGH vom 24. 10. 2012, IV ZR 155/1249 in ZEV 2013, 84.