Tabelle zur Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer

Kapitalwert – Jahreswert von Renten und Nutzungen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Kapitalwert – Jahreswert von Renten und Nutzungen

1. Einführung

Auch geschenkte oder vererbte

sind der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterworfen. Hier wird der Jahreswert (z.B. 120.000 Euro) mit einem Faktor (der die Lebenserwartung und eine Verzinsung berücksichtigt) multipliziert, um den Wert der Zuwendung zu ermitteln.

2. Beispiel:

Die 40jährige Tochter erhält einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch im Wert von 10.000 Euro monatlich: 120.000 x 16,85 = 2.022.000 Euro.

2.1 Kapitalwert

Die Tochter kann die Besteuerung nach dem Kapitalwert wählen:

2.022.000 ./. 400.000 Freibetrag = 1.622.000 x 19 % = 308.180 abgerundet auf 308.100 Euro Erbschaftsteuer.

2.2 Jahreswert

Sie kann aber auch die Besteuerung nach dem Jahreswert wählen:

Der Jahreswert beträgt 120.000 Euro. Zuerst wird der Freibetrag von 400.000 Euro aufgebraucht. Es ist also für die ersten drei Jahre keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Im vierten Jahre sind noch 40.000 Euro frei und somit nur 80.000 x 19 % = 15.200 Euro zu zahlen. Ab dem fünften Jahr sind dann jährlich im voraus 120.000 x 19 % = 22.800 Euro zu zahlen. Jährlich im Voraus bedeutet übrigens nicht Kalenderjahr, sondern im Voraus bezogen auf den jeweiligen Stichtag (z.B. Schenkung oder Erbfall).

2.3 Kürzungsmethode

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann für die Ermittlung der Jahressteuer auch die sogenannte Kürzungsmethode gewählt werden. Bei der Kürzungsmethode wird der Freibetrag von 400.000 Euro in Bezug zum Gesamtwert gesetzt 400.000 ./. 2.022.00 = 19,78 %. Wenn 19,78 % steuerfrei sind, sind umgekehrt 80,22 % zu versteuern. Somit sind vom Jahreswert 120.000 x 80,22 % = 96.264 x 19 % = 18.290 Euro / Jahr zu zahlen.

3. Was ist günstiger?

Welche der Besteuerungsarten bei einer lebenslänglichen Rente günstiger ist, hängt von der tatsächlichen Lebensdauer ab. Ist diese kürzer als die durchschnittliche Lebenserwartung ist die Besteuerung nach dem Jahreswert besser, umgekehrt die nach dem Kapitalwert. Das weiß man vorher halt nicht.

Stirbt man innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 2 BewG vorzeitig, wird auf Antrag nach der tatsächlichen Bezugsdauer besteuert.

§ 14 BewG Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
1.
bis zu 30 Jahren
nicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
nicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
nicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
nicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
nicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
nicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren
nicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren
nicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahren
nicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
Beispiel:

Man erhält das Bezugsrecht im Alter von 70 Jahren bis zu 75 Jahren und bezieht es nicht mehr als 5 Jahre; dann ist auf Antrag nach der tatsächlichen Bezugsdauer günstiger zu besteuern. Bei demjenigen bei dem die Last entsprechend wegfällt wird vom Fiskus ohne Antrag schlechter besteuert.

4. Wechsel von Jahreswert auf Kapitalwert

Es ist jederzeit möglich von der zunächst gewählten Jahreswertbesteuerung auf die Kapitalwertbesteuerung zu wechseln. Beträgt zum Beispiel die Jahressteuer 22.800 und ist die Nutzungsberechtigte 64 Jahre alt ist die Jahressteuer mit dem Faktor 10,922 zu multiplizieren (= Vervielfältiger des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen nach BMF-Schreiben vom 26.9.2011 IV D 4 – S 3104/09/10001). Der Ablösungsbetrag beträgt somit 249.021,60 Euro.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren