Kennt das deutsche Erbrecht Erbunfähige?

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Frage:

Kennt das deutsche Erbrecht erbunfähige Personen?

Antwort:

Grundsätzlich nicht; d.h. grundsätzlich kann jeder erben. Es ist also nicht so wie z.B. im alten Rom, wo Kapitalverbrecher oder Sklaven nicht erben konnten. Aber man muss auch bei uns den Erblasser überleben, um erben zu können und schon geboren sein, zumindest aber im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt sein und später lebend geboren werden. Auch Notare, Dolmetscher oder Vertrauenspersonen, die bei der Beurkundung eines Notartestaments oder Erbvertrags mitgewirkt haben, können nichts erben, wenn sie in dieser Urkunde bedacht werden. Das ist aber eher ein Mangel der Urkunde als ein Mangel der Person, so dass der Begriff Erbunfähigkeit nicht richtig passt. Heime dürfen sich von den Heimbewohnern nicht in Testamenten  wissentlich bedenken lassen.

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