Klage auf Feststellung der Erbenstellung durch drei Instanzen?

Klage auf Feststellung der Erbenstellung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Klage auf Feststellung der Erbenstellung durch drei Instanzen?

Frage:

Eine Bekannte ist verstorben. Sie hatte in einem ersten Testament 12 Personen zu Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. In diesem Testament wurde ich noch nicht bedacht. Drei Jahre später hob sie die Bekannte das erste Testament auf, ordnete wiederum Testamentsvollstreckung an und wandte verschiedenen Personen ohne ausdrückliche Erbeinsetzung Vermächtnisse zu. So sollten sowohl ich als mein späterer Hauptgegner und zwei andere Personen eine Eigentumswohnung erhalten. In einem dritten Testament aus demselben Jahr nahm die Bekannte schließlich Änderungen hinsichtlich der Vermächtnisse vor und setzte bzgl. der Eigentumswohnung statt mir eine andere Person ein. Außerdem sollten ich und meine Frau das Ankaufsrecht für ein Pacht- und ein Teilgrundstück erhalten. Auch in diesem Testament erfolgte keine ausdrückliche Erbeinsetzung. Der Testamentsvollstrecker beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der 28 in den beiden letzten Testamenten mit Grundstücks- und Geldzuwendungen bedachte Personen als Erben ausweisen sollte. Dagegen wandte sich mein Hauptgegner,  weil aus seiner Sicht die beiden letzten Testamente wegen Geschäftsunfähigkeit der Bekannten unwirksam waren. Er hat einen Erbschein beantragt, der ihn entsprechend dem ersten Testament als Miterben zu 1/12 ausweisen sollte. Mein Hauptgegner bekam recht und ihm wurde ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Teilerben über 1/12 des Nachlasses ausweist. Das Erbscheinverfahren ging durch  drei Instanzen und es wurde festgestellt, dass die Erblasserin wie von meinem Hauptgegner behauptet, bei den beiden letzten Testamenten testierunfähig war. Damit möchte ich mich nicht abfinden. Kann ich einem streitigen Verfahren vor dem Prozessgericht unter Berufung auf die Wirksamkeit der beiden neueren Testamente die Feststellung meiner Miterbenstellung klageweise geltend machen?

Antwort:

Ja, das können Sie. Der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer Miterbenstellung steht nicht entgegen, dass in einem Erbscheinverfahren festgestellt wurde, dass Sie nicht Miterbe sind. Da es sich bei dem streitigen Prozessverfahren und dem Erbscheinverfahren um zwei unterschiedliche Verfahrensarten handelt, besteht keine Bindungswirkung der im Erbscheinverfahren getroffenen Feststellungen für das streitige Verfahren.  Das ergibt sich daraus, dass im Erbscheinverfahren keine der Rechtskraft fähigen Feststellungen getroffen werden.

Tipp:

Lesen Sie BGH vom 14. 4. 2010, IV ZR 135/08 in ZEV 2010, 468

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