Das Erbrecht der „Kuckucks-Kinder“. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Das Erbrecht der „Kuckucks-Kinder“
Der reiche Richard Pfau hat ein Verhältnis mit seiner Sekretärin Sara Kuckuck. Die Frucht dieser Beziehung ist das Kind Klaus Kuckuck. Klaus wird in die Ehe von Sara und deren Ehemann Horst Kuckuck hineingeboren. Vor dem Gesetz gilt Klaus Kuckuck als Sohn von Horst Kuckuck, obwohl sein biologischer Vater der Richard Pfau ist. Klaus Kuckuck hat ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsansprüche nur am Nachlass seines Scheinvaters Horst Kuckuck.
Erfährt Klaus Kuckuck später, dass sein wirklicher Vater der Richard Pfau ist, muss Klaus, wenn er den Richard Pfau beerben will, zunächst die Vaterschaft von Horst Kuckuck anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Moment zu laufen, in dem Klaus Kuckuck weiß, dass Horst Kuckuck nicht sein wirklicher Vater ist. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung muss Klaus dann auch noch auf Feststellung der Vaterschaft des Richard Pfau klagen. Ist die Vaterschaft des Richard Pfau gerichtlich festgestellt, hat Klaus Kuckuck Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass des Richard Pfau.
Eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage, bei der keine Fristen zu beachten sind, kann auch noch nach dem Tode des wirklichen Vaters oder des Scheinvaters erhoben werden.