Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage: Wie ist das beim Erben? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage: Wie ist das beim Erben?
Der Kommanditist ist ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Kommanditist haftet im Gegensatz zum Komplementär nicht persönlich für Schulden der Gesellschaft, sondern nur mit seiner Einlage. Stirbt ein Kommanditist wird die KG nicht aufgelöst, sondern im Normalfall mit seinen Erben fortgesetzt. Der Kommanditanteil des Erblassers spaltet sich dann auf die einzelnen Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile auf.
1. Muss die Übertragung eines KG-Anteils auf Minderjährige genehmigt werden?
Frage:
Muss die schenkweise Übertragung eines Kommanditanteils auf einen Minderjährigen vom Familiengericht genehmigt werden?
Antwort:
Das ist umstritten. Während die Oberlandesgerichte Frankfurt und München eine familiengerichtliche Genehmigung für erforderlich halten, geht das Oberlandesgericht Bremen vom Gegenteil aus.
Die Befürworter einer Genehmigungspflicht halten die familiengerichtliche Genehmigung deshalb für erforderlich, weil für den Minderjährigen mit dem Erwerb der Kommanditistenstellung auch Pflichten verbunden seien, nämlich
- gesellschaftsrechtliche Treuepflichten
- Wiederaufleben der persönlichen Haftung im Falle der Rückzahlung der Einlage
Die Gegenmeinung lehnt die familiengerichtliche Genehmigung wegen dieser nur mittelbaren Pflichten ab, weil
- Rücksichtnahmepflichten aus Gemeinschaftsverhältnissen z.B. auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Wohnungseigentum auf einen Minderjährigen entstehen, hier aber niemand auf die Idee komme, dass in der nachbarlichen Rücksichtnahme ein rechtlicher Nachteil liegen könne
- die Rückzahlung der Einlage, die zum Wiederaufleben der persönlichen Haftung führt, selbst ein Vorgang ist, der einer eigenständigen familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.