Haftung

Komplementäre haften privat: Wie ist das mit dem Erbe? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Komplementäre haften privat: Wie ist das beim Erben?

Der Komplementär ist Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, und zwar ein Gesellschafter, der für Schulden der KG auch persönlich haftet. Er haftet also nicht nur anteilig mit seinem Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Er leitet auch die KG und vertritt sie nach außen. Er ist der Kopf der KG, der eben auch Vollhafter ist, während der Kommanditist nur mit seiner Einlage in das Gesellschaftsvermögen haftet. Stirbt ein Komplementär wird die KG im Normalfall nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt.

Gefährliches Erbe

Tritt ein Erbe in die Komplementärstellung des Erblassers ein, haftet der Erbe als Komplementär auch für die Altschulden, und zwar persönlich und unbeschränkt. Der Erbe kann aber innerhalb von drei Monaten verlangen, dass er sein Verbleiben in der KG davon abhängig macht, dass er mit seinem Anteil Kommanditist wird. Lehnen die anderen Gesellschafter dies ab, kann der Erbe dann wählen, ob er aus der KG ausscheidet oder aber als Komplementär in der KG verbleibt.

 

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