Grabpflegekosten und Pflichtteil

Mindern Grabpflegekosten den Pflichtteil? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Mindern Grabpflegekosten den Pflichtteil?

Frage:

Meine Mutter war Witwe und hat mich und meinen Bruder hinterlassen. Ich wurde zur Alleinerbin eingesetzt und mein Bruder enterbt. Der Nachlass betrug 100.000 Euro. Ich werde für die Grabpflege während der Dauer der ortsüblichen Liegezeit auf dem Friedhof  rund 10.000 Euro aufwenden müssen. Mein Bruder verlangt erwartungsgemäß den Pflichtteil von 1/4. Kann ich die Grabpflegekosten bei der Pflichtteilsberechnung abziehen?

Antwort:

Das ist eine interessante und umstrittene Frage. Wenn sie die Grabpflegkosten nicht abziehen können, erhält Ihr Bruder einen Pflichtteil von 1/4 x 100.000 Euro = 25.000 Euro. Wenn Sie hingegen die Grabpflegekosten abziehen können, erhält er einen Pflichtteil von nur 1/4 x (100.000 ./. 10.000) = 22.500 Euro, sparen also 2.500 Euro.

Die Praxis

Die meisten Gerichte sehen Grabpflegekosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten an und ziehen sie nicht bei der Pflichtteilsberechnung ab, so dass der Pflichtteil Ihres Bruders sich nach dieser herrschenden Meinung auf 25.000 Euro beläuft.

Andere Meinung

Es gibt aber auch vereinzelte Gerichte und Stimmen in der Literatur, die dies anders sehen (z.B. das LG Heidelberg, AG Neuruppin).
Dann gibt es noch die Auffassung des OLG Schleswig, das davon ausgeht, dass Grabpflegekosten jedenfalls dann den Nachlass mindern, wenn der Erblasser im Testament die Grabpflege den Erben zur Auflage macht. Dies Auffassung ist aber falsch, weil man sonst durch Auflagen die Pflichtteilsansprüche mindern könnte.

Tipp:

Als Erblasser sollten Sie bereits zu Ihren Lebzeiten einen Grabpflegevertrag mit dem örtlichen Friedhofsgärtner oder den entsprechenden Genossenschaften der Friedhofsgärtner abschließen. Dann ist der Nachlass auf jeden Fall mit dieser Verbindlichkeit belastet, die dann den Nachlasswert mindert (im Beispiel von 100.000 Euro auf 90.000 Euro).

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