Lastenfreistellung erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Lastenfreistellung: Wie eine Grundschuld abgelöst wird
„Lastenfreistellung“ ist ein Begriff, der sich bei Übergabeverträgen und Grundstücksverkäufen eingebürgert hat.
Hintergrund
Ein Grundstückskaufvertrag ist notariell zu beurkunden. Will der Käufer Belastungen des Grundstücks (z.B. durch eine Grundschuld) nicht übernehmen, muss das Grundstück von dieser Last freigestellt werden. Das ist die Lastenfreistellung.
Was ist eine Grundschuld?
Mit der Grundschuld sichern sich die Banken ab. Sie geben dem Käufer einen Kredit zum Kauf des Grundstücks. Die Banken lassen sich die Grundschuld als Sicherheit für den Kredit im Grundbuch eintragen. Das Grundbuch ist sozusagen der Ausweis der Immobilie. Das Hausgrundstück ist damit für den Kredit verpfändet („Die Bank hat den Daumen drauf“). Wird der Kredit nicht ordentlich bedient, kann die Bank das Grundstück zwangsversteigern lassen und sich mit der Grundschuld sicher die Kreditschuld von dem Geld nehmen, das bei der Zwangsversteigerung erzielt wird.
Lastenfreistellung
Der Verkäufer eines Grundstücks, das mit einer Grundschuld belastet ist, muss also das Grundstück von der Grundschuldlast freistellen, wenn der Käufer die Grundschuld nicht übernehmen will. Der Verkäufer hat aber in der Regel nicht das Geld, um die Belastung abzulösen (z.B. Geld um das Darlehen abzuzahlen, das durch die Grundschuld gesichert ist).
Lösung
Hier bietet es sich an, die Belastungen mit einem Teil des vereinbarten Kaufpreises abzulösen. In diesen Fällen wird der Notar als Treuhänder eingeschaltet. Der Verkäufer erteilt dem Notar den Auftrag, alle für die Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen bei den Gläubigern (i.d.R. Banken) anzufordern und den Ablösungsbetrag zu erfragen. Der Käufer überweist den Kaufpreis zu treuen Händen des Notars und weist den Notar an, die Ablösungsbeträge unter Verrechnung auf den Kaufpreis zu tilgen. Dann können die Belastungen nach Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Gläubiger im Grundbuch gelöscht werden.