Kann eine Erbengemeinschaft eine Personenhandelsgesellschaft gründen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann eine Erbengemeinschaft als solche eine Personenhandelsgesellschaft gründen?
Nein, denn eine Erbengemeinschaft kann keine selbständige Haftung übernehmen, wie dies bei einer Personenhandelsgesellschaft für einen Gesellschafter zwingend erforderlich ist. Deshalb kann eine Erbengemeinschaft weder eine OHG oder KG gründen, noch als Erbengemeinschaft Anteile hieran erben. Anteile fallen immer direkt in Höhe des Erbteils an die hinter der Erbengemeinschaft stehenden Erben als neue Gesellschafter, die dann voll haften. Die Erbengemeinschaft hingegen haftet nach den Grundsätzen der Erbenhaftung immer mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Die Einbringung des Nachlasses in eine Personengesellschaft ist natürlich möglich. Diese führt zu einer Beendigung der Erbengemeinschaft und persönlicher Haftung der Mitglieder der Personengesellschaft.