Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Miterbe kann Prozess des Erblassers alleine fortführen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg, Germany. 

Miterbe kann Prozess des Erblassers alleine fortführen

Frage:

Meinte Tante ist verstorben und wurde von sieben Personen, darunter ich, beerbt. Meine Tante hatte bis zu ihrem Tod ein Klageverfahren beim Oberlandesgericht in zweiter Instanz laufen und ist während des laufenden Prozesses verstorben. Ihre Anwälte haben unter Vorlage eines Erbscheins namens der in diesem benannten Erben, zu denen – wie bereits gesagt – auch ich gehöre, die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger erklärt (§ 239 ZPO). Ich habe hiergegen eingewandt, dass die Anwälte ohne Vollmacht gehandelt haben. Danach haben die Anwälte Vollmachten der sechs anderen Miterben vorgelegt. Ist das Verfahren wirksam aufgenommen worden?

Antwort:

Ja, denn die Aufnahme des Verfahrens hätte sogar durch nur einen einzelnen Miterben erfolgen können. Diese Befugnis folgt für den hier vorliegenden Aktivprozess unmittelbar aus § 2039 BGB. Beim Passivprozess kann der einzelne Miterbe das Verfahren alleine aufnehmen, wenn er als Gesamtschuldner haftet (§§ 2058, 1967 BGB).

Tipp:

Lesen Sie BGH vom 2. 11. 2011, X ZR 94/11

 

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