Haftung für Steuerschulden

Miterben haften gegenseitig für Steuerschulden der anderen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Miterben haften gegenseitig für Steuerschulden der anderen

Immer wieder wird folgendes übersehen: Obwohl jeder, dem etwas aus der Erbschaft vererbt oder vermacht wird, nur seine eigene Erbschaftsteuer schuldet, haften doch alle anderen Miterben bis zur vollständigen Nachlassteilung mit der Erbschaft für alle durch den Erbfall entstandenen Steuerschulden.

Beispiel:

Erblasser E setzt seine Frau F und seinen Sohn S zu Erben ein und vermacht seinem Kegelbruder K das gesamte Geldvermögen von 50.000 Euro. Wenn der verschuldete K das Geld verprasst, haften F und S dem Finanzamt mit dem noch im Nachlass befindlichen Haus für die Steuerschulden des K von 9.000 Euro (50.000 ./. 20.000 = 30.000 x 30 %). Dies ist deshalb mehr als misslich, weil beim überschuldeten K für F und S nichts mehr zu holen ist.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren