Muss die Erbschaft beim Tode des Erblassers angetreten werden? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Muss die Erbschaft beim Tode des Erblassers angetreten werden?

Frage:

Geht die Erbschaft beim Tode des Erblassers ipso iure (= kraft Gesetzes von selbst) auf den / die Erben über oder erst mit dem Antritt?

Antwort:
Nach deutschem Erbrecht

geht die Erbschaft von selbst auf die Erben über: „Der Tote erbt den Lebendigen“ heißt das entsprechende Rechtssprichwort. Der Erbe muss also nichts tun damit ihm die Erbschaft anfällt. Voraussetzung für das Erlangen der Erbschaft ist in Deutschland alleine der Todesfall des Erblassers. Im selben Moment rückt der Erbe, allein weil das Gesetz es so bestimmt, in die Stellung des Erblassers, ob der Erbe dies zunächst will oder nicht. Er tritt automatisch und von selbst in die Fußstapfen des Verstorbenen. Das nennt man Vonselbsterwerb.

Die Erbschaft, die dem Erben so automatisch zufällt, kann er aber auch wieder los werden, nämlich durch Ausschlagung der Erbschaft. 

Anders in Österreich

Nach österreichischem Recht hingegen muss die Erbschaft angetreten werden.

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