Verschleierte Schenkungen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Berliner Testament: Verschleierte Schenkungen des Erblassers müssen Erben herausgeben
Eine verschleierte Schenkung ist eine Schenkung, bei der von den Vertragsparteien des Schenkungsvertrages vorgespiegelt wird, der Empfänger der Zuwendung erbringe Gegenleistungen, wobei die Erbringung dieser Gegenleistungen in Wirklichkeit gar nicht gewollt ist. Damit wird der Anschein einer Entgeltlichkeit gesetzt, während ihn Wirklichkeit eine unentgeltliche Zuwendung, also eine Schenkung gewollt ist.
Die Schenkung wird beispielsweise gerne verschleiert, um Ansprüchen aus § 2287 BGB aus dem Weg zu gehen. § 2287 BGB bestimmt, dass der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines bindend gewordenen Berliner Testaments nach dem Erbfall die Schenkung, die ein anderer entgegen dem bindenden Testament erhalten hat, herausverlangen kann.
Beispiel
Haben sich die Eltern V und M in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben und die beiden Kinder A und B zu Schlusserben des Längerlebenden V eingesetzt, ist der V nach dem Tod der M an dieses Testament gebunden. Er kann jetzt nicht die A zur Alleinerbin einsetzen. Will er der A dennoch alles zukommen lassen, kann er zwar nach dem Gesetz das Haus und das Geld, das er hat, an A schenken. Damit höhlt er aber den halben Schlusserbteil von B aus. B hat das Recht von A das halbe Haus und das halbe Geld nach dem Tod heraus zu verlangen, sofern A noch bereichert ist. Das wäre nicht der Fall, wenn keine Schenkung des V an A vorläge. Deshalb versucht man gerne solche Schenkungen zu verschleiern.