Nachlassinsolvenz. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg, Germany.

Frage:

Mein Mann ist verstorben. Er hatte viel Immobilienbesitz aber wenig Geld. Aufgrund Zahlungsunfähigkeit wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren angeordnet. Ich habe eine Lebensversicherung als widerruflich Bezugsberechtigte erhalten. Diese fällt ja nicht in den Nachlass. Muss ich jetzt um diese Lebensversicherung bangen?

Antwort:

Ja; denn der Insolvenzverwalter wird die der Auszahlung der Versicherungssumme an sie anfechten und die Versicherungssumme zur Insolvenzmasse ziehen. Die Auszahlung der Lebensversicherung stellt rechtlich eine Schenkung an Sie dar, die im Todeszeitpunkt erfolgte. Eine solche Schenkung kann nach § 134 InsO vom Insolvenzverwalter angefochten werden:

§ 134 InsO Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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