Nachlasspfleger und Erbschaftsteuer. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Nachlasspfleger und Erbschaftsteuer
Folgendes ist zu beachten, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist:
Der Nachlasspfleger hat die Erbschaftsteuererklärung abzugeben
Der Nachlasspfleger ist Vertreter der unbekannten oder zweifelhaften Erben. Er hat für diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben, wenn er hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird.
§ 31 ErbStG Steuererklärung
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(6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Für weitere Beteiligte, z.B. Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer, hat der Nachlasspfleger keine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Er hat aber sehr wohl die Werte des Vermächtnisses oder des Pflichtteils in der Erbschaftsteuererklärung für die Erben anzuführen, da diese Belastungen den Wert des Erwerbs der Erben mindern, was zu einer geringeren Erbschaftsteuer bei den Erben führt.
Vergütung des Nachlasspflegers ist abzusetzen
Vom Steuerwert der Erbschaft sind u.a. abzusetzen:
- Schulden des Erblassers
- Vermächtnisse
- Auflagen
- geltend gemachte Pflichtteilsansprüche
- Bestattungskosten einschließlich Grabstein
- kapitalisierte Grabpflegekosten
- Kosten der Abwicklung, Verteilung und Regelung des Nachlasses (auch Anwaltskosten)
- Gerichtkosten der Nachlasspflegschaft
- Vergütung und Auslagen des Nachlasspflegers. Allerdings nicht soweit sie nur für die Verwaltung des Nachlasses angefallen sind.
- Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
Richtigstellung der Steuererklärung
Der Nachlasspfleger weiß Vieles, was die Erbschaft betrifft, oftmals nicht. In der Erbschaftsteuererklärung ist z.B. anzugeben, ob die Erben in den letzten 10 Jahren Schenkungen erhalten haben. Das kann der Nachlasspfleger schon deshalb nicht wissen, weil er die Erben oft noch gar nicht (sicher) kennt. Erkennt der Nachlasspfleger allerdings, dass die von ihm abgegebene Erbschaftsteuererklärung unrichtig ist, z.B. weil Vermögen fehlte, das erst nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgetaucht ist, hat der Nachlasspfleger die Steuererklärung gem. § 153 Abs. 1 S. 2 AO richtig zu stellen.
§ 153 AO Berichtigung von Erklärungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist
2. oder dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen (und damit den Nachlasspfleger als Vertreter der unbekantnen Erben) und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
Bekanntgabe und Einspruch
Der Erbschaftsteuerbescheid ist an den Nachlasspfleger bekannt zu geben. Der Nachlasspfleger ist berechtigt gegen den Bescheid als Vertreter der unbekannten Erben Einspruch einzulegen. Der Nachlasspfleger hat
Haftung des Nachlasspflegers für die Erbschaftsteuer
Der Nachlasspfleger hat dafür zu Sorgen, dass die Erbschaftsteuer aus Mitteln des Nachlasses bezahlt wird. Versäumt er diese Pflicht und wird die Erbschaftsteuer nicht bezahlt, kann ein Haftungsbescheid des Finanzamtes gegen den Nachlasspfleger zur Bezahlung der Erbschaftsteuer ergehen.